Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen über die Fälligkeit der Miete für die im dritten Untertitel geregelten Mietverhältnisse.

§ 579 Abs. 1 betrifft Grundstücksmietverhältnisse, Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe und Mietverhältnisse über andere Sachen; er entspricht dem bisherigen § 551 a. F.

Für Wohnräume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend (vgl. dort), d. h., dass mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung die Miete künftig anders als bisher kraft Gesetzes im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist; davon abweichende vertragliche Vereinbarungen sind weiterhin zulässig.

Nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB gilt für die his zum 1.9.2001 geschlossenen Altmietverträge hinsichtlich der Fälligkeit § 551 BGB a.F. weiter (BGH, Urteil v. 4.2.2009, VIII ZR 66/08, WuM 2009, 228 = GE 2009, 577). Praktisch bedeutsam ist diese Anwendung von § 551 BGB a.F. nur für die Raummiete nach § 579 Abs. 2 BGB (Schmidt-Futterer/Streyl, § 579 Rn. 2).

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