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Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Vertragsparteien können daher nicht vereinbaren, dass die verkürzten Kündigungsfristen auch für ein Mietverhältnis gelten, dass zehn Jahre oder länger gedauert hat. Die Beendigung des Dienstverhältnisses darf nicht zur Bedingung für das Ende des Mietverhältnisses gemacht werden (Kreisgericht Görlitz, Urteil v. 30.10.1992, 7 C 384792, WuM 1992, 684; LG Düsseldorf, Urteil v. 9.3.1983, 24 S 361/81, WuM 1985, 151), auch nicht als wichtiger Grund nach § 573 Abs. 1 vereinbart werden. Der Vermieter kann sich daher auf eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag über die Hauswartsdienstwohnung nicht berufen, wonach die Beendigung des Dienstverhältnisses die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge hat; vielmehr ist in jedem Fall eine Kündigung der Werkmietwohnung erforderlich (LG Berlin, Urteil v. 5.4.2004, 67 S 239/03, GE 2004, 890; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 9.7.2008, 103 C 425/07, MM 2009, 227). Die Vereinbarung der uneingeschränkten Geltung der Sozialklausel wäre dagegen als dem Mieter günstige Vereinbarung ebenso wirksam wie die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für den Vermieter.

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