Rz. 78

Auch der Begriff der Angemessenheit ist in § 573 nicht definiert. Für seine Ausfüllung gelten dieselben Grundsätze wie zum Merkmal des "Benötigens" zur Eigenbedarfskündigung. Es kommt daher entscheidend auf die Planung des Vermieters an. Das Gericht darf seine Vorstellung von wirtschaftlichen Gegebenheiten dabei nicht an die Stelle derjenigen des Vermieters setzen. Voraussetzung sind vernünftige und nachvollziehbare Gründe (BVerfG, Urteil v. 14.2.1989, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292), die ihre Grenzen im Missbrauch und in der Willkür haben und dann nicht mehr dem Eigentumsschutz des Mieters i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG entsprechen würden.

 
Hinweis

Ansicht des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 28.1.2009, VIII ZR 8/08, NJW 2009, 1200) ist eine Verwertung i. S. des § 573 Abs. 2 Nr. 3 angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge