Rz. 1

Die Vorschrift enthält zusammengefasst Regelungen über ein vereinbartes Rücktrittsrecht des Vermieters (bis zum 1.9.2011 in § 570a) und über ein Mietverhältnis unter auflösender Bedingung (bis zum 1.9.2011 in § 565a Abs. 2).

§ 572 Abs. 1 legt fest, dass sich der Vermieter nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, nach der er nach Überlassung des Wohnraums zum Rücktritt berechtigt sein soll. Der Mietvertrag bleibt also im Übrigen wirksam. Der Vermieter muss demnach das Mietverhältnis kündigen, wenn er es einseitig beenden will; insoweit muss er die Kündigungsvoraussetzungen für Wohnraum einhalten.

§ 572 Abs. 2 trifft eine vergleichbare Regelung für den Fall, dass das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden ist. Im Ergebnis wird dadurch erreicht, dass das Mietverhältnis vom Vermieter einseitig wiederum nur beendet werden kann, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Eine auflösende Bedingung zugunsten des Mieters kann – anders als bisher – vereinbart werden (Schmidt-Futterer/Streyl, § 572 Rn. 16).

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