Rz. 1

In § 565 ist der bis zum 1.9.2001 geltende § 549a mit dem Bestandschutz des Untermieterverhältnisses bei gewerblicher Weitervermietung mit bloßen sprachlichen und redaktionellen Änderungen übernommen worden. Der bis zum 1.9.2001 geltende § 549a war durch Art. 4 Nr. 2 des 4. MietRÄndG v. 21.7.1993 (BGBl. I S. 1257) eingefügt worden, trat jedoch rückwirkend bereits zum 1.9.1993 in Kraft. Durch den bis zum 1.9.2001 geltenden § 549a war die Rechtsprechung kodifiziert worden, nach der die Geltendmachung des Räumungsanspruchs gegen den Untermieter (= Dritten) aus § 556 Abs. 3 a. F. rechtsmissbräuchlich war, wenn der Vermieter ein an sich dem Kündigungsschutz unterliegendes Objekt einem gewerblichen Zwischenvermieter (= Mieter) zu dem Zweck überlassen hatte, es zu Wohnzwecken zu vermieten (BVerfG, Beschluss v. 11.6.1991, 1 BvR 538/90, ZMR 1991, 368; BGH [RE], GE 1991, 511 f.). Nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH (NJW 1989, 2053) war § 571 a. F. auf den Wechsel des (Haupt-)Mieters nicht entsprechend anwendbar, sodass der Vermieter seinen Herausgabeanspruch aus § 985 auch gegen den Untermieter (= Dritten) geltend machen konnte.

Durch die Einfügung "zu Wohnzwecken" in § 565 Abs. 1 Satz 1 kommt deutlicher als in dem bis zum 1.9.2001 geltenden § 549a zum Ausdruck, dass zwar die Weitervermietung gewerblich ist, es sich aber in der Sache um Wohnraummiete mit Bestandsschutz des Untermietverhältnisses des Dritten auch bei Wechsel des gewerblichen Weitervermieters (= Mieters) handelt.

In § 565 Abs. 2 ist die Verweisung entsprechend der geänderten Paragraphenfolge angepasst worden.

§ 565 Abs. 3 übernimmt unverändert die Regelung über die Unabdingbarkeit aus dem bis zum 1.9.2001 geltenden § 549a Abs. 3.

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