Rz. 54

Die Umlage der erhöhten Betriebskosten hat gemäß § 560 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich Wirkungen nur für die Zukunft. Eine Umlage rückwirkend erhöhter Betriebskosten ist nur ausnahmsweise zulässig. Die erhöhte Betriebskostenpauschale wird zu den unter 8. näher erläuterten Zeitpunkten zusammen mit der Miete fällig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge