Rz. 78

Vermeidbare Betriebskosten sind ebenfalls nicht umlagefähig. Der Vermieter muss versuchen, das Entstehen von Sperrmüll durch Rundschreiben an die Mieter und Kontrollgänge des Hauswarts zu verhindern (LG Berlin, Urteil v. 25.8.1995, 64 S 332/94, ZMR 1996, Heft 3 S. III Nr. 16; LG Berlin, GE 1998, 681; a. A. AG Berlin-Neukölln, GE 2000, 415). Die formularvertragliche Umlage von gelegentlichen Sperrmüllabfuhrkosten im Wohnraummietvertrag ist unwirksam (AG Berlin/Pankow-Weißensee, Urteil v. 20.11.2008, 6 C 107/08, GE 2009, 57).

Erhöhte Wasserkosten sind dann nicht umlagefähig, wenn der Vermieter seiner Kontrollpflicht hinsichtlich der wasserführenden Rohre nicht regelmäßig nachgekommen ist (vgl. dazu näher § 556 Rn. 43).

Der erhöhte Aufwand für die Gartenpflege ist dann nicht umlagefähig, wenn die Mehrkosten dadurch entstanden sind, dass die Gartenpflege nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (z. B. falscher Baumschnitt: AG Berlin-Schöneberg, GE 1996, 477).

Die Erhöhung der Leitungswasserversicherung ist dann nicht umlagefähig, wenn sie wegen häufiger Rohrbrüche erfolgte. Die Erhöhung der Versicherungsprämie wegen einer Risikoerhöhung ist dann nicht umlegbar, wenn der Vermieter es versäumt hat, den Versicherer auf eine gleichzeitige Risikominderung hinzuweisen, die eine Prämienherabsetzung zur Folge gehabt hätte. Die Kosten der Haftpflicht- und Gebäudeversicherung sind als Betriebskosten nur umlagefähig, wenn der Vermieter auf ausreichendes substantiiertes Bestreiten des Mieters die Wirtschaftlichkeit der eingestellten Kosten beweist (AG Leipzig, Urteil v. 25.10.2005, 170 C 3895/05, WuM 2006, 568). Die erhöhten Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann nicht umlagefähig, wenn wegen einer defekten Dachrinne sich Eis auf dem Bürgersteig gebildet hat und dadurch die erhöhten Kosten entstanden sind.

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