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Ferner ist der Vermieter zur Kostenvermeidung verpflichtet. Kosten für Betriebsleistungen, die nur deshalb notwendig werden, weil der Vermieter seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht erfüllt hat, sind ebenfalls nicht umlagefähig. Betriebskosten, die ihre Ursachen in einem Mietmangel haben oder in einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieters gehört, können daher nicht nach § 556 auf den Mieter umgelegt werden (LG Rostock, Urteil v. 19.5.2017, 1 S 198/16, GE 2017, 719).
Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasrohre sind nicht umlagefähig, wenn der vorgeschriebene Turnus von zwölf Jahren (vgl. dazu Pfeifer, GE 2011, 1118) unterschritten wird (AG Köln, Urteil v. 26.10.2010, 221 C 128/09, GE 2011, 1163, ZMR 2011, 222). Ist es wiederholt zur Überfüllung der Müllbehälter sowie zu Ablagerungen neben den Behältern gekommen, verstößt eine Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Leerungen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 23.6.2011, 7 C 78/11, GE 2011, 1098).
Die Kosten der Sperrmüllabfuhr dürfen nur dann umgelegt werden, wenn der Vermieter im Einzelnen darlegt, welche Anstrengungen er unternommen hat, das Entstehen von Sperrmüll zu verhindern, und dass er ergebnislos gegen die den Sperrmüll verursachenden Mieter vorgegangen ist (LG Berlin, Urteil v. 17.3.1998, 64 S 405/97, GE 1998, 681; LG Berlin, Urteil v. 30.8.2001, 62 S 106/01, GE 2001, 1469; Schmidt-Futterer/Langenberg, § 560 Rn. 96; a. A. LG Itzehoe, Urteil v. 12.2.2010, 9 S 109/08, a. a. O.; AG Berlin-Neukölln, GE 2000, 415; AG Köln, Urteil v. 15.11.1994, 218 C 259/94, ZMR 1996, Heft 3 S. IV Nr. 21). Der Vermieter muss durch regelmäßig wiederkehrende Abmahnungen die Mieter darauf hinweisen, dass das Abstellen von Sperrmüll verboten ist und er geg...