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AG Köln Urteil vom 15.11.1994 - 218 C 259/94

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 435,15 nebst 4 % Zinsen aus 225,15 DM seit dem 19.05.1994 und aus 221,00 DM seit dem 01.03.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten für 1992 in Höhe von 253,62 DM ./. 28,47 DM (nachträgliche Gutschrift für 1991) = 225,15 DM.

Die Abrechnung vom 24.6.1993 enthält die erforderlichen Angaben, nämlich die Gesamtkosten, aufgeschlüsselt nach Kostenarten, den Verteilerschlüssel, die auf die Beklagte entfallenden Anteile und den Abzug der Vorauszahlungen. Eine weitere Spezifizierung innerhalb der Kostenarten ist nicht erforderlich. Die Umlagefähigkeit der in Ansatz gebrachten Aufwendungen ergibt sich aus Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 II. BV). Daß hinsichtlich der Grundbesitzabgaben zu Lasten der Beklagten nur Erhöhungsbeträge berücksichtigt werden dürften, ist dem nicht zu entnehmen. Die Kläger haben belegt, daß bezüglich des Aufzugs Wartungskosten in Ansatz gebracht worden sind. Der Vortrag der Beklagten, es seien Kosten für Bauschuttentfernung in Rechnung gestellt worden, ist ebenso unsubstantiiert wie der zur Höhe der Wasser- und Abwasserkosten sowie angeblicher Fehler, die andere entdeckt haben sollen. Das Gericht folgt der Ansicht der Kläger, daß die Kosten der Sperrmüllbeseitigungen vorliegend umlagefähig sind. Veranlasser dieser Maßnahmen sind nach deren Vorbringen Mitbewohner. Die Entfernung der Sachen, die dazu führt, daß die allgemeine zugänglichen Teile der Mietsache wieder in einen vertrag...

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