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LG Berlin Urteil vom 30.08.2001 - 62 S 106/01

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen 7 C 82/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 7 C 82/00 – geändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den im Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Wedding vom 3. August 2000 zuerkannten Betrag hinaus weitere 3.574,80 DM nebst 4 % Zinsen aus 325,39 DM seit 14. April 1999, aus 608,40 DM seit 1. April 2000, aus 929,64 DM, 107,89 DM und 888,98 DM seit 27. Juni 2000 sowie aus 714,50 DM seit 30. April 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 55 % den Beklagten, zu 45 % der Klägerin auferlegt.

Die Kosten der Berufung haben zu 14 % die Klägerin, zu 86 % die Beklagten zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist, mit Ausnahme eines Teils der zugesprochenen Zinsen, unbegründet.

Der Klägerin steht nach § 535 Satz 2 BGB die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 1997 weitgehend zu. Der Abzug sämtlicher Hauswartskosten, wie ihn das Amtsgericht vorgenommen hat, ist nicht gerechtfertigt. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung bestreiten, so muss er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im Einzelnen angeben, was er moniert oder zumindest anhand konkreter Tatsachen Einwände gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen (vgl. OLG Düsseldorf, GE 2000, 888; Kammer, Urteil vom 30. März 2000, 62 S 508/99). Die Beklagten haben aber jeweils n...

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