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LG Berlin Urteil vom 17.03.1998 - 64 S 405/97

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 22.08.1997; Aktenzeichen 12 C 351/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. August 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 12 C 341/96 – wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, weitere 3.726,99 DM nebst 8,25 % Zinsen aus 294,17 DM seit dem 1,5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.96 sowie dem 1.1., aus weiteren 404,47 DM seit dem 01.02.1997 und aus 674,99 DM seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat vorab die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/9 und der Beklagte 8/9, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 2/11 und der Beklagte 9/11 zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 22. August 1997 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet.

1.

Der Beklagte hat gemäß § 91a ZPO die Kosten der Räumungsklage zu tragen. Denn insoweit wäre die Klage nach dem Sach- und Streitstand erfolgreich geblieben, da zum Zeitpunkt der Kündigung ein kündigungsbegründender Rückstand nach § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden war.

Denn der Beklagte hat unstreitig ab April 1996 keinen Mietzins mehr bezahlt. Damit war er zumindest mit den Mieten April bis Juni 1996 in Verzug.

Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß der Beklagte aufgrund des Schabenbefalls die Miete mindern konnte. Denn insoweit kommt nur eine Minderung in Höhe von 10 % in Betracht.

Die Minderung (§ 5...

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