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AG Köln Urteil vom 26.10.2010 - 221 C 128/09

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 62,50 € aus der von ihr erstellten Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007.

Die genannte Abrechnung vom 26.09.2008 endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 127,53 € zu Lasten des Beklagten. Hierauf leistete der Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 65,03 €, so dass die Differenz die Klageforderung in Höhe von 62,50 € ergibt.

Der Beklagte hat die Zahlung der Klageforderung verweigert und zur Begründung die Position "Gasleitungsprüfung" in der Abrechnung kritisiert. Diese Kritik des Beklagten ist begründet. Denn in die Betriebskostenabrechnung vom 26.09.2008 wurde ein Betrag von 62,50 € für die Position "Gasleistungprüfung" eingestellt. Diese Kosten hat der Beklagte nicht zu tragen.

Zwar sind die Kosten für die Überprüfung der Gasleitungen gemäß § 2 Nr. 4 lit. d) Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig. Nach dieser Vorschrift gehören zu den umlegbaren Kosten auch solche der Prüfung der Betriebsbereitschaft und insbesondere Betriebssicherheit von Etagenheizungen, wobei die Betriebssicherheit der Etagenheizung selbstverständlich in hohem Maße abhängig ist von Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zu der Etagenheizung führenden Gasleitung. Diese Gasleitung ist Teil der Gasetagenheizung, da ohne entsprechende Leitung die Heizung nicht funktionsfähig wäre. Die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen im Objekt dient damit unmittelbar der Betriebssich...

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