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Nach § 560 Abs. 5 ist bei der Veränderung der Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Nur diejenigen Betriebskosten sind ansetzbar, die einer ordentlichen Bewirtschaftung entsprechen. Für früher preisgebundenen Wohnraum ergab sich dies aus § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 24 Abs. 2 II. BV, wonach nur solche Kosten umgelegt werden durften, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt waren. Für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum verweist § 28 Abs. 4 Nr. 1 WoFG direkt auf § 560. Auch für den Gewerberaum dürfte das Gebot der Wirtschaftlichkeit gelten (Langenberg, NZM 2001, 783 [793]).

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