Rz. 13

Soweit der Mieter Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen verlangt, weil der Vermieter die gem. § 556d Abs. 1 zulässige Miete gem.§ 556e Abs. 2 bzw. § 556f Satz 2 überschreiten will, muss die Auskunft den Anforderungen des § 556b Abs. 1 Satz 2, Satz 3 entsprechen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 36), also Angaben enthalten über die Art und ggf. den Umfang der Modernisierungsmaßnahme, die Höhe der Modernisierungsgesamtkosten, die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungen – inklusive der Angabe des Verteilungsschlüssels – sowie über die Anrechnung von Drittmitteln (Blank, WuM 2014, 641). Die Auskunft muss eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrages und eine hinreichende Erläuterung des maßgeblichen Verteilungsschlüssels sowie nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenanteilen für ggf. enthaltene Instandsetzungen enthalten.

 
Hinweis

Diese Anforderungen dürfen nicht übertrieben werden; ausreichend ist, dass für den Mieter mit der geforderten Information ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist (BGH, Urteil v. 23.11.2022, VIII ZR 59/21, GE 2023, 137; im Anschluss an BGH, Urteil v. 20.7.2022, VIII ZR 361/21, GE 2022, 893, Rn. 39, 41 ff. zu § 559b Abs. 1 Satz 2).

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