Rz. 1

Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 gilt nur für die einzelne Wohnung. Unter einer Wohnung wird "ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht" verstanden (BGH, Urteil v. 18.2.2015, VIII ZR 127/14, NZM 2015, 452). Zudem muss es sich um einen Neubau handeln (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556f Rn. 5). Dabei handelt es sich um Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) und um die dauerhafte Nutzbarkeitsmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Beseitigung von Schäden unter wesentlichem Bauaufwand (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 WoFG). Ein wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht; in die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 555b angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht (BGH, Urteil v. 11.11.2020, VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220). Schließlich zählt dazu die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgte Schaffung von Wohnraum durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden als Neubau (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG), wobei auch hier als wesentlicher Bauaufwand derjenige anzusetzen ist, der (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht (BGH, Urteil v. 11.11.2020, VIII ZR 369/18, a. a. O.); die Neubaukosten dürfen von Tatrichter aufgrund der statistischen Erhebungen des regionalen Bauhandwerks geschätzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge