Rz. 7

Den Vermieter trifft die (negative) Beweislast z.B. dafür, dass es sich nicht um Instandsetzungsarbeiten gehandelt hat, wie hoch die Kosten der Modernisierungsmaßnahme waren und – im Falle einer modernisierenden Instandsetzung – auch hinsichtlich der Aufteilung der Kosten auf den Modernisierungs- und den Instandhaltungsanteil (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 63).

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