Rz. 158

 

§ 2 Nr. 6 BetrKV

Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

  1. bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
  2. bei der eigenständig gewerblichen Lieferung der Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort berücksichtigt sind, oder
  3. bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

Dabei handelt es sich um die Heizkosten und die Wasserkosten (Frischwasser), soweit letztere nicht bereits bei den Wasserversorgungskosten berücksichtigt worden sind. Die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen für eine sog. verbundene Anlage i. S. d. § 9 HeizkV brauchen in der Heizkostenabrechnung nicht aufgeschlüsselt zu werden (LG Berlin, Urteil v. 23.4.2007, 62 S 28/07, GE 2007, 913). Bei verbundener Etagenheizung und Warmwasserversorgungsanlage sind die Kosten der Reinigung und Wartung, die Wasserkosten und die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umlagefähig.

 
Hinweis

Wie bisher sind bei der Wärmeversorgung der verbundenen Anlage durch Heizkessel die einheitlich entstandenen Kosten nach den Anteilen am Brennstoff- und Energieverbrauch zu bestimmen. Die Kosten einer eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung sind dagegen nach dem neuen 2. Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 2 HeizkV nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.

Für Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch gewerbliche Wärmelieferung versorgt werden, können nach der neuen Öffnungsklausel des § 9 Abs. 1 Satz 5 HeizkV anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. § 9 Abs. 2 HeizkV ist durch einen neuen Satz 1 ergänzt worden, wonach die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge spätestens ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen ist. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, ist sie nach der in § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV angegebenen mathematischen Gleichung zu bestimmen. Abgestellt wird auf den "Aufwand" für die Messung, nicht auf die Kosten. Daher ist fraglich, ob die Rechtsprechung, dass auf die Messung durch einen Wärmezähler verzichtet werden kann, wenn die Anbringung der Messgeräte aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (BGH, Urteil v. 16.7.2008, VIII ZR 57/07, GE 2008, 1120), hierauf übertragen werden kann. Nach der Begründung der Neufassung soll es aber darauf ankommen, ob die Anbringung eines Wärmezählers aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (so auch Wall, WuM 2009, 3, 12). Insoweit wären die Kosten der zu erzielenden Einsparung gegenüberzustellen. Durch die genauere Abtrennung der Warmwasserkosten mithilfe eines Wärmezählers wird aber keine (zusätzliche) Einsparung erzielt (so zutreffend Wall, WuM 2009, 3, 12). Daher dürfte es allein auf die Kosten ankommen. Entscheidend dürfte die Größe der Abrechnungseinheit sein. Auf kleinere Häuser mit wenigen Nutzern dürfte die Ausnahmeregelung eher anwendbar sein als auf größere Abrechnungseinheiten (so auch Wall, WuM 2009, 3, 12). Ferner ist das gesamte Formelwerk des § 9 HeizkV geändert worden. Können in Ausnahmefällen weder die – für die Formel gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 HeizkV erforderliche – Wärmemenge noch das – ebenfalls für diese Formel notwendige – Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nach der Gleichung in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkV bestimmt werden. Die Vorschrift gilt also nur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können. Nur wenn beides nicht möglich ist, ist eine flächenabhängige Berechnung zulässig. Das wäre der Fall bei Einrohrheizungen, wenn sie für die einzelne Nutzereinheit keinen abgeschlossenen Leitungskreis haben. Für Wohnungen gilt die Wohnfläche, für Gewerberaum die Nutzfläche. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV muss eine Vorerfassung durchgeführt werden, wenn in einer Abrechnungseinheit verschiedene Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HeizkV kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchgeführt werden, was allerdings grundsätzlich im Ermessen des Gebäudeeigentümers steht. Würde allerdings eine Kostenverteilung ohne Vorerfassung zu schlechthin unbilligen Ergebnissen führen, so ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet (LG Berlin, GE 1990, 1037). Dies gilt insbesondere bei unterschiedlichem Verb...

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