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Zur Verbesserung der Funktionsabläufe in der Wohnung gehören Maßnahmen zur Verringerung des Arbeitsaufwands, der zu einer ordnungsgemäßen Benutzung und zur Pflege der Wohnung erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch der Einbau von Isolierglasfenstern statt Kastendoppelfenstern eine Modernisierungsmaßnahme darstellen (AG Rostock, Urteil v. 31.1.1996, 41 C 425/95, GE 1996, 1251). Dazu zählen auch Verbesserungen des Fußbodenbelags. Wird ein Dielenboden in der Küche mit einem Kunststoffbelag versehen, so handelt es sich dabei um eine Wertverbesserung, weil ein Kunststoffbelag einfacher zu pflegen, zu reinigen und hygienischer ist. Im Wesentlichen hängt es von der jeweiligen Funktion des Raums ab, ob das Verlegen eines Kunststoffbelags eine Wertverbesserung darstellt. In der Aufbringung eines Kunststoffbelags auf einen Dielenboden in den Wohnzimmern und dem Flur ist daher keine Wohnwertverbesserung gesehen worden. Dagegen ist der Austausch eines ca. 40 Jahre alten PVC-Bodens gegen Laminat als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache angesehen worden (LG München I, Urteil v. 26.5.2011, 31 S 22203/10, Juris).

 
Hinweis

Instandhaltung versus Modernisierung

Die erstmalige Herstellung eines endfertigen Fußbodens vor Einzug des Mieters durch Verlegung eines Laminatbodens, worüber die vorhandenen, teilweise ausbesserungsbedürftigen Bodenbeläge (hier: PVC-Belag, Parkett, Dielung mit Ochsenblut) in einen einheitlichen Zustand versetzt werden, ist nicht als (privilegierte) Modernisierungs-, sondern nur als (bloße) Instandhaltungsmaßnahme zu qualifizieren (BGH, Urteil v. 27.5.2020, VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551).

Da es sich zudem immer um eine bauliche Maßnahme handeln muss, können lose verlegte Bodenbeläge nicht als duldungspflichtige Wertverbesserung angesehen werden. Werden dagegen Teppichböden fest verlegt, handelt es sich um eine Wertverbesserungsmaßnahme. Die Parkettverlegung auf vorhandenem Dielenfußboden dürfte keine Wertverbesserung darstellen. Die Versiegelung des bisher nicht versiegelten Parketts und die Verfliesung des Fußbodens im Bad anstelle eines bisherigen Estrichs mit Fußbodenentwässerung (LG Berlin, MM 1989, 21) sind keine Wertverbesserung (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 113).

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