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Ferner sind nach Nummer 2 duldungspflichtig auch bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie, die keinen Bezug auf die Mietsache haben, aber zur Verringerung des Energieverbrauchs allgemein beitragen, wie die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mietshauses, aus der Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird (Klinski, WuM 2012, 354 [357]; so schon früher: Horst, GE 2010, 739; Schläger, ZMR 2009, 339, 341; Warnecke, JurisPR-MietR 2004, 56 [58]; a. A. nach der früheren Rechtslage: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 25.5.2009 und Beschluss v. 30.7.2009, 3 U 23/09, GE 2010, 201; Eisenschmid, WuM 2006, 119 [120]).

Diese Maßnahmen müssen ebenfalls zur nachhaltigen Einsparung führen. Welcher Parameter dafür dienen soll, bleibt offen. Nachhaltig kann sowohl bedeuten, dass die Maßnahme auf längere Zeit zur Entlastung der sonstigen Energieerzeugung dienen soll als auch, dass die Energieeinsparung einen gewissen Prozentsatz erreichen muss.

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