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Zu den duldungspflichtigen Energiesparmaßnahmen gehören auch diejenigen zur Einsparung von Strom. Daher ist der Einbau von drehzahlgeregelten Umwälzpumpen, Ventilatoren und Aufzugsmotoren (Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 18) ebenso duldungspflichtig wie der Einbau von Energiesparlampen (z. B. für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Zugänge, Flure, Treppen, Aufgänge usw. – str., ob bauliche Veränderung).

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