Rz. 7a

Die Erstausstattung von Heizkostenverteilern oder Wärmemesszählern hat der Mieter unabhängig von § 555b nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Satz 1 HeizkV zu dulden (BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10, WuM 2011, 625). Der Mieter hat auch den Austausch eines defekten Gerätes zu dulden, allerdings nicht nach § 555b Nr. 1, sondern nach § 555 BGB. Auch der Austausch der Geräte gegen solche mit Funkablesung ist als Modernisierungsmaßnahme anerkannt (LG Berlin, Urteil v. 5.1.2018, 65 S 100/17, GE 2019, 322).

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