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Der Vermieter hat auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Das Vorschussverlangen des Mieters ist formlos, doch müssen Art und Umfang der voraussichtlichen Aufwendungen dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Den Aufwendungsersatzanspruch kann der Mieter auch im einstweiligen Verfahren durchsetzen (AG München, ZMR 2013, 364; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 59; a.A. Hinz, WuM 2005, 615, 624). Solange der Vermieter den Vorschuss nicht geleistet hat, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht (AG Aachen, Urteil v. 12.11.2015, 100 C 272/15, WuM 2015, 734 = ZMR 2016, 294; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 59; a.A, LG Berlin, GE 1992, 39). Hat der Vermieter endgültig die Leistung des Vorschusses abgelehnt, braucht der Mieter die Erhaltungsmaßnahmen nicht zu dulden.

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