Rz. 14

§ 545 ist nicht zwingend, so dass die Vorschrift ganz oder vollständig abdingbar ist, was auch für einen Formularvertrag gilt (BGH, Urteil v. 15.5.1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750; OLG Schleswig, RE v. 27.3.1995, 4 RE-Miet 1/93, GE 1995, 1409; Schmidt-Futterer/Streyl, § 545 Rn. 31).

Eine entsprechende Formularklausel muss jedoch den Vorschriften der §§ 305 ff. entsprechen, hier insbesondere nicht gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 verstoßen. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 liegt nach neuerer Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Regelung unklar bzw. undurchschaubar ist (BGH, Urteil v. 19.9.1991, IX ZR 296/90, BGHZ 115, 185). Daher reicht in Wohnraummietverträgen lediglich der Hinweis auf die Bestimmung des § 545 als solcher nicht aus, um die Geltung der Vorschrift abzubedingen (OLG Schleswig, RE v. 27.3.1995, 4 RE-Miet 1/93, GE 1995, 1409); Anderenfalls könnten durch bloße Hinweise auf Gesetzesbestimmungen beliebiger Art Wohnraumvertragsverhältnisse so gestaltet werden, dass völlig unangemessene Regelungen wirksam einbezogen würden. (Vgl. hierzu auch Lammel, JurisPR-MietR 18/2008 Anm. 5).

 
Hinweis

Geschäftsraummiete

In Geschäftsraummietverträgen dagegen ist eine Klausel, nach der bei "Beendigung des Mietverhältnisses § 545 BGB für beide Vertragsparteien keine Anwendung" findet, wirksam (OLG Rostock, NZM 2006, 584; KG Berlin, Urteil v. 20.1.2014, 8 U 168/13, GE 2014, 460).

 
Achtung

Unwirksame Vereinbarung

Formularmäßig kann nicht vereinbart werden, dass nur ein schriftlicher Widerruf wirksam ist (Schmidt-Futterer/Streyl § 545 Rn. 33).

Muster

Mietvertragsklausel

 

Die Regelung des § 545 BGB, wonach das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wird ausgeschlossen.

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