Rz. 1

§ 536d ersetzt den früheren § 540 BGB a.F. Die Vorschrift kann nicht abbedungen werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536d Rn. 1).

Derjenige Vermieter, der Mängel arglistig verschweigt, handelt in einem derartigen Maße gegen seine vorvertraglichen Verpflichtungen, dass er nicht schutzwürdig ist. Daher kann er sich auf eine Vereinbarung, mit der er seine Gewährleistungsverpflichtungen aus §§ 536 und 536a ausschließt, nicht berufen. Der Ausschluss wäre ohnehin unwirksam, als das Minderungsrecht des Wohnraummieters ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollte.

Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse und ist auf Sach- und Rechtsmängel (§ 536) anwendbar. Bei Formularverträgen ist daneben allerdings die wesentlichere Vorschrift des § 309 zu beachten.

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