Leitsatz

Die Parteien stritten um Kindesunterhalt. Der Beklagte war durch Urteil vom 19.6.2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 286,00 EUR monatlich jeweils an seine in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kinder verurteilt worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten bei ihm entstandene Fahrtkosten mit 165,00 EUR monatlich nur eingeschränkt berücksichtigt und statt der tatsächlich zu bewältigenden Strecke von 33 km nur 15 km in Ansatz gebracht. Der Beklagte lebte nach der Trennung mit seiner neuen Lebensgefährtin in einem anderen Ort.

Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht angeführt, er sei zugunsten der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gehalten gewesen, näher an seinen Arbeitsort zu ziehen.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, es seien die von ihm angesetzten höheren Fahrtkosten zu berücksichtigen, die sich auf 363,00 EUR monatlich beliefen.

Er beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.

Sein Antrag hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, die von dem Beklagten beabsichtigte Berufung verspreche nicht die notwendige Erfolgsaussicht.

Die Begründung des Beklagten zu den von ihm angesetzten Fahrtkosten könne nicht zu einem Erfolg in der Berufungsinstanz führen. Im Ergebnis sei das AG zu Recht davon ausgegangen, dass er monatlich mindestens 236,00 EUR Unterhalt je Kind schulde. Selbst wenn die Steuererstattung nicht als Einkommensbestandteil gewertet werde, sei er als hinreichend leistungsfähig zur Zahlung des zugesprochenen Unterhalts zu betrachten.

Die von dem Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten mit 33 km (einfache Strecke) zu und von seinem Arbeitsort könnten nicht berücksichtigt werden. Er sei im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung ggü. zwei minderjährigen Kindern aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Er müsse daher näher an seinen Arbeitsplatz ziehen, um seine Leistungsfähigkeit so weit wie möglich herzustellen (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl., Rz. 21 zu § 1603 BGB).

Der von dem Beklagten geltend gemachte Gesamtbetrag für Fahrtkosten liege mit 363,00 EUR außer Verhältnis zu dem von ihm erzielten bereinigten Nettoeinkommen. Der Beklagte könne dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder nicht entgegenhalten, dass er rund ein Viertel seines Arbeitslohnes für Fahrtkosten aufwende und deswegen nicht in der Lage sei, den Mindestunterhalt sicherzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.08.2008, 2 UF 205/08

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