Die ihrem Kind unterhaltspflichtigen Eltern sind verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zur Feststellung des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs Auskunft zu erteilen.[115] Auskunftspflichtig ist nur der barunterhaltspflichtige Elternteil, nicht der betreuende Elternteil. Keine Auskunft schuldet ferner der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Elternteils.[116] Nur mittelbar über den Familienunterhalt des kindesunterhaltspflichtigen Elternteils können derartige Angaben eine Rolle spielen. Dies hat so zu erfolgen, dass dem Kind die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ohne größere Probleme möglich ist.[117] Die Auskunft ist eine unvertretbare Handlung und ist grundsätzlich in einer Erklärung zu erfüllen.[118] Die Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu gehört die Vorlage der Einkommensteuererklärung und der entsprechenden Steuerbescheide. Bei Selbstständigen müssen die Auskünfte i. d. R. für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt werden.[119] Die Richtigkeit der Angaben und Belege ist erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern (§ 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB). Beim volljährigen Kind bedarf es der Auskunft nicht, wenn der Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlt wird.

Wenn die Eltern für den Kindesunterhalt gemeinsam haften, besteht auch ein Auskunftsanspruch zwischen ihnen, um die Haftungsanteile ermitteln zu können.[120] Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Auskunft den Unterhalt in keiner Weise beeinflussen kann. Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsverpflichtete keine höhenmäßigen Begrenzungen hinsichtlich des Unterhalts geltend macht oder umgekehrt von vornherein leistungsunfähig ist. Treu und Glauben verpflichtet die Ehegatten ferner dazu, sich wechselseitig unaufgefordert über Umstände zu informieren, welche die Höhe des Unterhalts maßgeblich beeinflussen können.[121] Dies betrifft insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder deren Erweiterung.

 
Achtung

Schadensersatzanspruch

Verletzt der Ehegatte seine Informationspflicht, kann dem anderen hinsichtlich der überzahlten Unterhaltsteile ein Bereicherungs- oder ein Schadensersatzanspruch zustehen.[122]

Auskünfte sind grundsätzlich alle 2 Jahre zu erteilen (§ 1605 Abs. 2 BGB). Ob für die Fristberechnung der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder die letzte Auskunftserteilung maßgeblich ist, ist umstritten.[123] Allerdings gilt diese Sperrfrist nicht bei einer atypischen Einkommensentwicklung. Zusätzlich hat das Gericht die Möglichkeit, von sich aus Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen einzuholen oder diesem aufzugeben, zu entsprechenden Behauptungen des Kindes Stellung zu nehmen (§§ 235f. FamFG).

[115] Vgl. Born, NZFam 2016 S. 349 ff.
[117] BGH, Urteil v. 29.6.1983, IVb ZR 391/81, NJW 1983 S. 2243.
[119] BGH, Urteil v. 13.4.1983, IV b ZR 374/81, FamRZ 1983 S. 680; BGH, Urteil v. 2.6.2004, XII ZR 217/01, FamRZ 2004 S. 1177.
[121] Peschel-Gutzeit, FF 2003 S. 194, 198. Vgl. auch § 235 Abs. 3 FamFG.
[122] OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.3.2004, 16 UF 186/01, NJW-RR 2004 S. 1441; vgl. ausführlich Büttner, FF 2008 S. 15 ff.
[123] Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 25.8.2004, 5 WF 329/04, FamRZ 2005 S. 1585; OLG München, Beschluss v. 16.10.2009, 2 WF 1575/09, FamRZ 2010 S. 816.

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