Ist ein Kind bereits verheiratet oder hat es eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, haftet für seinen Unterhalt vorrangig der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Dies gilt auch für den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch. Demgegenüber haben für den Unterhalt eines unverheirateten bzw. nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kindes, auch wenn dieses volljährig ist, die Eltern aufzukommen. Deren Haftung besteht anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Kind bereits selbst eigene Kinder hat, die vorrangig vor ihren Großeltern für den Unterhalt des bedürftigen Elternteils haften. Regelmäßig fällt in jungen Jahren deren Haftung mangels Leistungsfähigkeit jedoch weg. Im Rang nach den Eltern kommen die Großeltern, die Urgroßeltern etc., da eine Begrenzung der Unterhaltspflichten von Angehörigen in gerader Linie zivilrechtlich nicht besteht.

 
Achtung

Haftung nachrangiger Unterhaltspflichtiger

Soweit ein Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist, muss somit der im Rangverhältnis nach ihm Haftende Unterhalt gewähren (§ 1607 Abs. 1 BGB). Praktisch wird dies beim Kindesunterhalt regelmäßig für die Großeltern, wenn beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Eine Regressmöglichkeit entsteht in diesen Fällen der echten Ausfallhaftung nicht.

Ist auch nur ein Elternteil leistungsfähig, hat dieser auch den Unterhalt des ausfallenden Elternteils zu erfüllen. Insofern kann der leistende Elternteil Ersatz verlangen, wenn er mit dem Willen handelte, später vom anderen Ersatz zu fordern. Der Ersatzanspruch bezieht sich nur auf die Entrichtung von Barunterhalt; es kann nicht Wertersatz für Betreuungsunterhalt gefordert werden.[112]

Soweit ein nachrangiger Verwandter, insbesondere Großeltern, den Unterhalt für das Kind entrichten, bleibt es dabei, dass sich der Bedarf des Kindes weiterhin nach der Lebensstellung seiner Eltern bestimmt. Die Haftung des nachrangigen Unterhaltspflichtigen betrifft auch Fälle, in denen die Rechtsverfolgung gegen die Eltern im Inland ausgeschlossen und erheblich erschwert ist (§ 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Leistet ein nachrangiger Unterhaltspflichtiger, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den vorrangig Verpflichteten, der in diesen Fällen unterhaltsrechtlich weiterhin verpflichtet ist, auf ihn über (§ 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch, wenn ein Elternteil trotz Bestehen der diesbezüglichen Verpflichtung eine Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und deshalb der andere Elternteil allein den Barunterhalt leistet. Beim Kindesunterhalt erfolgt ein Anspruchsübergang auch auf diejenige Person, die zwar nicht nachrangig unterhaltspflichtig ist, aber als Verwandter, z. B. Onkel, Tante oder als Stiefelternteil, freiwillig für den Unterhalt des Kindes aufkommt (§ 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Schließlich gilt dies auch bei der (freiwilligen) Unterhaltsgewährung durch den sog. Scheinvater (§ 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB). Hinsichtlich seines Rückgriffsanspruchs gegen den Erzeuger des Kindes besteht für ihn allerdings das Problem, dass ihm die Mutter des Kindes über den Erzeuger oder die möglichen Erzeuger, die als Intimpartner in der Empfängniszeit in Betracht kommen, zum Schutz ihrer Intimsphäre nach derzeit geltender Rechtslage grundsätzlich keine Auskunft geben muss.[113] Leistet eine andere Person, z. B. der Lebensgefährte der Mutter, Unterhalt, ist ein Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Elternteil nach den allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 679, 683 BGB) und der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) möglich.[114]

[113] BVerfG, Beschluss v. 24.2.2015, 1 BvR 472/14, BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015 S. 729; a. A. noch BGH, Urteil v. 9.11.2011, XII ZR 136/09, FamRZ 2012 S. 200; BGH, Beschluss v. 20.2.2013, XII ZB 412/11, FamRZ 2013 S. 939; BGH, Beschluss v. 2.7.2014, XII ZB 201/13, FamRZ 2014 S. 1440. Zur gescheiterten Reform s. Fröschle, NZFam 2017 S. 884 ff.
[114] Str., wie hier Schürmann, in Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 13. Aufl. 2017, § 4 Rz. 78.

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