Leitsatz

Die über 17 Jahre alte Antragstellerin besuchte einen VHS-Kursus zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses, der an drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfand. Sie nahm ihren Vater auf Leistung von Unterhalt in Anspruch und begehrte hierfür Verfahrenskostenhilfe, die ihr nur partiell bewilligt wurde.

Gegen die Entscheidung zur VKH legte sie sofortige Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Antragstellerin ihren Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit decken könne.

Im Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass minderjährige Kinder, die - wie die Antragstellerin - nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterlägen, von einer Erwerbspflicht jedenfalls nicht grundsätzlich entbunden seien (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.11.1987 - 16 UF 58/97; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.8.1989 - 5 UF 4/89, FamRZ 1990, 194; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2004 - 9 WF 157/04).

Aufgrund der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts sei der in Ausbildung befindliche Unterhaltsberechtigte von der nach § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehenden Erwerbsobliegenheit nur befreit, soweit er durch die Ausbildung daran gehindert sei, sich selbst zu unterhalten. Dem in Teilzeitausbildung befindlichen Berechtigten müsse deshalb zugemutet werden, seine verbleibenden zeitlichen Ressourcen zur Deckung seines Bedarfs zu nutzen. Dies gelte auch für minderjährige Unterhaltsberechtigte, weil die in § 1602 Abs. 1 BGB verankerte Verpflichtung, sich vorrangig selbst zu unterhalten, mit den in § 1602 Abs. 2 BGB normierten Einschränkungen auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten Geltung beanspruchten.

Gegen die von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Bemessung des zugerechneten fiktiven Einkommens sei nichts einzuwenden. Die Antragstellerin habe inzwischen ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet und nehme nur an drei Wochentagen in den Abendstunden von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr am Unterricht in der VHS teil. Von daher sei ihr das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von 10 Wochenstunden - so wie vom AG vorgenommen - zuzurechnen. Die Tätigkeit könne problemlos an den zwei schulfreien Arbeitstagen absolviert werden. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs bleibe dann immer noch ausreichend Zeit.

Das erzielbare Entgelt aus der fiktiven Nebentätigkeit habe das AG zutreffend nur hälftig auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2010, II-8 WF 117/10

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