Leitsatz

Der Vater zweier in den Jahren 1998 und 2003 geborener minderjähriger Kinder beabsichtigte die Erhebung einer Abänderungsklage zur Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung. In zwei Jugendamtsurkunden vom 30.1.2007 hatte er sich verpflichtet, seinen Kindern ab Februar 2007 Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach § 2 der seinerzeit geltenden RegelbetragsVO zu zahlen.

Der Kindesvater war selbständiger Fliesenleger und berief sich auf seine Leistungsunfähigkeit.

Das AG hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage nicht gewährt.

Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Es treffe zwar zu, dass die Abänderungsklage nach § 323 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann gegeben sei, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete mit der Errichtung einer Jugendamtsurkunde einseitig verpflichtet habe. § 323 Abs. 4 ZPO setze nicht voraus, dass der in einem vollstreckbaren Titel übernommene Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruhe, ausreichend sei auch ein einseitiges Schuldversprechen (BGH FamRZ 2004, 24).

Dem Vorbringen des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, dass er zur Zahlung des titulierten Kindesunterhalts außerstande sei. Soweit er geltend mache, in den Jahren 2005 bis 2007 lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 776,88 EUR erzielt zu haben, könne er hiermit nicht gehört werden. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen werde nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könne. Aufgrund der gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB für Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern bestehenden Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, obliege dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Ausnutzung seiner Erwerbskraft, die es ihm ermögliche, jedenfalls den Regelunterhalt bzw. ab dem 1.1.2008 den Mindestunterhalt sicherzustellen. Er habe sich deshalb intensiv um eine hinreichende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Komme er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so müsse er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen tatsächlich hätte, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (BGH FamRZ 2003, 1471; BVerfG NJW 2006, 2317). Es könne sein, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht ausreichten, um den Mindestunterhalt für die beiden minderjährigen Kinder aufzubringen. Es sei ihm jedoch zuzumuten, bei schlechter Auftragslage die selbständige Tätigkeit wieder aufzugeben und in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln (BGH FamRZ 2003, 304, 306).

Der Umstand, dass die Entscheidung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gemeinsam mit der Kindesmutter gefasst worden sei, ändere hieran nichts. Vereinbarungen zwischen den Eltern berührten die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nicht.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.04.2009, 9 WF 184/08

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