Leitsatz

Das OLG hatte sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Prozesskostenhilfe damit auseinanderzusetzen, inwieweit Unterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Ein minderjähriges Kind nahm - gesetzlich vertreten durch seinen Vater - seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger für die beabsichtigte Kindesunterhaltsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht insoweit verweigert, als er höheren Unterhalt als 250,00 EUR monatlich verlangte.

Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, grundsätzlich seien auch Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erhalte, zu seinem Einkommen zu zählen und bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH FamRZ 1986, 153).

Dies setze jedoch voraus, dass der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete - hier die Beklagte - über eigenes Erwerbseinkommen verfüge und jedenfalls mit den zusätzlichen Unterhaltsleistungen den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes decken könne. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zum einen sei die Beklagte nicht erwerbstätig. Es werde ihr lediglich fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet. Zum anderen bestehe für sie kein endgültig gesicherter titulierter Unterhaltsanspruch. Vielmehr sei der Kläger, der die Ansprüche des minderjährigen Kindes der Parteien in gesetzlicher Prozessstandschaft einklage, lediglich aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte derzeit in einem größeren Umfang als vom FamG angenommen, leistungsfähig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2009, 4 WF 109/09

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