Leitsatz

Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zum Kindesunterhalt ging es primär um die Frage, ob sich die elterlichen Unterhaltslasten während eines Auslandsaufenthalts des Kindes ändern. Der barunterhaltspflichtige Vater vertrat die Auffassung, während des 10-monatigen Auslandsaufenthalts des Sohnes entfalle die Aufteilung zwischen den Eltern, wonach er Barunterhalt und die Kindesmutter Naturalunterhalt leiste.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eltern stritten um den Kindesunterhalt für ihren Sohn, der in dem Haushalt seiner Mutter lebte.

Der Vater begehrte Abänderung des von ihm zu leistenden Betrages und berief sich u.a. darauf, dass der Sohn sich in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 zum Zwecke des Schüleraustausches in den USA aufgehalten habe. Sein 10-monatiger Aufenthalt im Ausland lasse die Aufteilung zwischen den Eltern, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistungen der Kindesmutter, entfallen.

Das FamG hat die Abänderungsklage des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich seine Berufung, die im Ergebnis ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil für unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht habe die Abänderungsklage zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger sei nach wie vor verpflichtet, zumindest in Höhe des bislang titulierten Unterhalts Kindesunterhalt an den Beklagten zu zahlen.

Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte sich in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 im Rahmen eines Schüleraustausches in den USA aufgehalten habe. Der Kindesvater bleibe weiter barunterhaltsverpflichtet, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Der 10-monatige Aufenthalt des Sohnes in den USA lasse die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter, nicht entfallen. Zu beachten sei, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfalle. Vielmehr sei die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen sei insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Beklagten die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund trete. Gleichwohl sei die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen könnten.

Das OLG hatte auch keinen Zweifel daran, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergäben. Eine konkrete Bedarfsberechnung sei nicht erforderlich. Es sei allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden könnten und angemessen z.B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag fänden.

Auch ab Volljährigkeit schulde der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfüge über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liege. Lediglich unter Hinzurechnung des von dem Kläger geschuldeten Ehegattenunterhalts sei sie in geringem Umfang leistungsfähig. Allerdings sei weiter zu berücksichtigen, dass eine Beteiligung am Barunterhalt des Klägers automatisch dazu führen würde, dass eine Bedarfslücke beim Ehegattenunterhalt aufträte, die durch den Kläger zu schließen wäre. Bei dieser Sachlage erscheine es angemessen, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter allein auf ihr Erwerbseinkommen abzustellen, so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibe. Dies gelte umso mehr, als der Quotenanteil der Kindesmutter nur ganz gering wäre und wegen der zusammenzurechnenden Einkommen der Kindeseltern ein höherer Gesamtbedarf sich ergeben würde. Soweit der Kläger rüge, nicht rechtzeitig über den Auslandsaufenthalt informiert worden zu sein, handele es sich in erster Linie um eine Pflichtverletzung der Kindesmutter, die dem damals noch minderjährigen Beklagten nicht entgegengehalten werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 15.06.2010, 4 UF 16/10

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