Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob einem Bundeswehroffizier ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zusteht, nachdem er fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden war.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte für die von ihm eingereichte Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt Prozesskostenhilfe, die ihm vom erstinstanzlichen Gericht nicht bewilligt wurde. Dies unter Hinweis darauf, dass der Kläger - nachdem er eine Offiziersausbildung bei der Bundeswehr begonnen und von dort fristlos entlassen worden war - Unterhalt für eine Zweitausbildung begehre. Ein Anspruch hierfür bestehe nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die zur Zurückverweisung an das AG führte.

 

Entscheidung

Anders als das AG ging das OLG davon aus, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Da er Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend mache, reiche es für die Erfolgsaussicht aus, dass der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe. Sei dies der Fall, sei Prozesskostenhilfe nicht allein für die erste Stufe, sondern zugleich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1177; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 Rz. 23; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 263).

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB und ein davon zu unterscheidender Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehe. Es könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Auskunftspflicht den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne.

Der Auffassung des AG, wonach ein Anspruch des Klägers nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht bestehe, könne zu Lasten des Klägers im summarischen Verfahren nicht gefolgt werden.

Insoweit sei der Einwand des Klägers, dass er - abgesehen von der Bundeswehr - auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Einstellung als Offizier habe und Soldaten und Offiziere beispielsweise bei der Arbeitsverwaltung als ausbildungslos geführt werden, zu beachten. Das Nichtbestehen eines Auskunftsanspruchs könne entgegen der Auffassung des AG im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht auf Verwirkung des Unterhalts wegen selbst verschuldeten Verlustes der Offiziersstellung bei der Bundeswehr gestützt werden. Ebenso wie die Verwirkungsvorschrift des § 1579 BGB sehe auch die Vorschrift des § 1611 BGB verschiedene Rechtsfolgen vor. Nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB brauche der Verpflichtete, wenn ein Verwirkungsgrund gegeben sei, nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspreche. Nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB falle die Verpflichtung ganz weg, wenn die Inanspruchnahme der Verpflichteten grob unbillig wäre. Die Frage der groben Unbilligkeit lasse sich jedoch regelmäßig ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht beurteilen (Rasch, in: Ehinger/Grieche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl. n, Rz. 566; vgl. auch Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rz 662).

Vor diesem Hintergrund komme eine abschließende Beurteilung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht. Dies gelte um so mehr, als nach dem Vorbringen des Klägers ein einmaliges Fehlverhalten zu seiner fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr geführt hatte.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 175/08

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