Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht. Als Sockelbetrag ist dabei grundsätzlich auf den angemessenen und nicht auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel:

Das unterhaltsberechtigte volljährige Kind K lebt im Haushalt des Vaters V. V erzielt ein bereinigtes Einkommen von 2.600 EUR, die Mutter M über ein solches von 1.800 EUR.

 
Summe der Einkünfte von M und V 4.400 EUR
Unterhaltsbedarf des K (4. Altersstufe und 8. Einkommensgruppe der DT) 905 EUR
abzgl. Kindergeld von - 250 EUR
verbleibt ein Restbedarf des K von 655 EUR
   
Nettoeinkommen des V 2.600 EUR
abzgl. Angemessener Selbstbehalt - 1.650 EUR
verbleiben 950 EUR
   
Nettoeinkommen der M 1.800 EUR
abzgl. Angemessener Selbstbehalt - 1.650 EUR
verbleiben 150 EUR
   
Haftungsanteil des V 86,36 %
Haftungsanteil der M 13,64 %
   
Unterhaltsanspruch des K gegen V 565,66 EUR
Unterhaltsanspruch des K gegen M 89,34 EUR

Zu beachten ist, dass die Unterhaltspflicht eines Elternteils auf den Betrag begrenzt ist, den Unterhaltspflichtige bei alleiniger Haftung für den Kindesunterhalt auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.[1]

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