Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht. Als Sockelbetrag ist dabei grundsätzlich auf den angemessenen und nicht auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen.
Rechenbeispiel:
Das unterhaltsberechtigte volljährige Kind K lebt im Haushalt des Vaters V. V erzielt ein bereinigtes Einkommen von 2.600 EUR, die Mutter M über ein solches von 1.800 EUR.
Summe der Einkünfte von M und V | 4.400 EUR |
Unterhaltsbedarf des K (4. Altersstufe und 8. Einkommensgruppe der DT) | 905 EUR |
abzgl. Kindergeld von | - 250 EUR |
verbleibt ein Restbedarf des K von | 655 EUR |
Nettoeinkommen des V | 2.600 EUR |
abzgl. Angemessener Selbstbehalt | - 1.650 EUR |
verbleiben | 950 EUR |
Nettoeinkommen der M | 1.800 EUR |
abzgl. Angemessener Selbstbehalt | - 1.650 EUR |
verbleiben | 150 EUR |
Haftungsanteil des V | 86,36 % |
Haftungsanteil der M | 13,64 % |
Unterhaltsanspruch des K gegen V | 565,66 EUR |
Unterhaltsanspruch des K gegen M | 89,34 EUR |
Zu beachten ist, dass die Unterhaltspflicht eines Elternteils auf den Betrag begrenzt ist, den Unterhaltspflichtige bei alleiniger Haftung für den Kindesunterhalt auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.[1]
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