Auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kommt in Betracht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige günstig wohnt und die Warmmietkosten nicht die Beträge von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 EUR beim angemessenen Selbstbehalt erreichen. Diesem ist es nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.[1]

Eine Herabsetzung wird aber regelmäßig vorgenommen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und es deshalb zu einer Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung kommt (Stichwort: Synergieeffekt). Der BGH bemisst die Haushaltsersparnis der Höhe nach grds. mit 10 %.[2] Erforderlich für die Berücksichtigung eines solchen Synergieeffektes ist jedoch, dass der Partner über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Dafür kann der Bezug von Sozialhilfe[3], von Arbeitslosengeld II[4] oder Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit ausreichen. Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kann hingegen nicht erfolgen, wenn der Partner über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen eigenen Bedarf sicherzustellen. Der Unterhaltspflichtige trägt die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich darauf beruft, dass keine Ersparnis anfällt, z. B. weil der neue Partner nicht leistungsfähig ist.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge