Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen, er muss diese Auskunft aber nicht belegen.[1]

Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Kind, insbesondere damit die Bedürftigkeit des Kindes überprüft werden kann.

Darüber hinaus kann ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil im Hinblick auf die Regelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommen, nach der ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss. Allerdings müssen dann Anhaltspunkte dafür gegeben sein; dass eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht kommt. In diesem Fall wird der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hergeleitet.

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