Leitsatz

Der Antragsteller beabsichtigte im Wege der Klage die Abänderung eines Unterhaltstitels über von ihm zu leistenden Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die für diese von ihm beabsichtigte Klage beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm erstinstanzlich unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens nicht bewilligt. Auch die von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wieweit der Unterhaltspflichtige darlegen und ggf. nachweisen muss, dass er sich unter Anspannung aller Kräfte um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach für die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten nicht erkennbar waren.

Er könne sich zur Begründung seines Begehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen.

Er hatte seinen Arbeitsplatz im November 2008 aufgrund einer auf seinem Verschulden beruhenden Kündigung seines Arbeitgebers verloren. Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld i.H.v. 1.444,80 EUR habe er von seinem bisherigen Arbeitgeber gemäß einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung von 7.200,00 EUR erhalten.

Die aus Anlass der Kündigung gezahlte Abfindung diene als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeitlang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Abfindung sei daher während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Aufstockung auf das bisherige Einkommen heranzuziehen, wobei ein Erwerbstätigenbonus nicht abzusetzen sei.

Zu einer anderen Beurteilung führe auch der Einwand des Antragstellers nicht, der Abfindungsbetrag sei vollständig zur Begleichung von Unterhaltsrückständen infolge von der Antragsgegnerin ausgebrachten Pfändungen aufgebraucht worden. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, den jeweils im Unterhaltszeitraum geschuldeten Unterhalt aus seinem verfügbaren Einkommen an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, könne er deshalb ggü. den nunmehr in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen nicht unterhaltsmindernd geltend machen.

Bei Arbeitslosigkeit sei dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Bei eigener Arbeitslosigkeit habe sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen sei der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet.

Dass er sich unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernsthafter Bemühungen um eine zumutbare neue Arbeitsstelle bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt habe, habe der Antragsteller weder dargelegt noch belegt.

 

Hinweis

Vgl. auch OLG Saarbrücken zur Geschäftsnummer 9 WF 111/09 vom 05.10.2009 (HI2275459)

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 07.10.2009, 9 WF 113/09

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