Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsanspruch. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches gem. § 2332 Abs. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB § 2332 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 3 O 104/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.8.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Tochter, wegen seines Pflichtteils in Anspruch.

Am 25.10.2001 verstarb die Mutter des Klägers, Frau ..., geb .... Deren Ehemann war bereits zuvor verstorben.

Die Erblasserin setzte nach vorangegangenem handschriftlichen Testament vom 1.6.2001 mit notariellem Testament vom 27.8.2001 die Beklagte als Erbin ein und enterbte den Kläger.

Mit notariellem Testament vom 27.9.2001 widerrief die Erblasserin ihre vorangegangenen letztwilligen Verfügungen und setzte den Kläger zum Erben ein.

In einem handschriftlichen Testament vom 6.10.2001 schrieb die Erblasserin: "Das Testament vom 27.8.2001 soll gültig bleiben."

Die Beklagte beantragte am 7.11.2001 vor dem AG H. - Nachlassgericht - die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 29.5.2002 an, der Beklagten einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Das LG Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers mit Beschluss vom 23.11.2004 zurück.

Das Testament der Erblasserin vom 6.10.2001 war dem Kläger jedenfalls am 23.11.2001 bekannt.

Die Klage ist am 4.3.2005 bei dem LG Berlin eingegangen. Sie ist der Beklagten am 21.4.2005 zugestellt worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass erst ab seiner Kenntnis hinsichtlich des Inhalts des o.g. landgerichtlichen Beschlusses die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginne.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 3.3.2005 (Bl. 1-2 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.6.2005 (Bl. 28 d.A.) und 8.8.2005 (Bl. 41 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. über den Bestand des Nachlasses der am ... geborenen und am ... verstorbenen ..., geb. ..., durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen;

2. zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als sie dazu im Stande sei;

3. an ihn den Pflichtteil i.H.v. ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.4.2005 (Bl. 19-20 d.A.) und 28.7.2005 (Bl. 30-34 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Das LG Berlin hat die Klage durch am 16.8.2005 verkündetes Urteil insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf den Pflichtteil verjährt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG (Bl. 44-48 d.A. = AH 1-5 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses am 4.9.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.9.2005 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die mit am 17.10.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.

Der Kläger erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.10.2005 (Bl. 64-69 d.A.) und den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2006 (Bl. 176-178 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. über den Bestand des Nachlasses der am ... geborenen und am ... verstorbenen Frau ... geb. ... Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) und allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erteilen;

2. zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist;

3. an ihn den Pflichtteil i.H.v. ½ des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes zu zahlen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2005 (Bl. 83-87 d.A.) und 14.3.2006 (Bl. 126-139 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Akten des AG H. - 61 VI ... - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache keine...

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