Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Schuldner in Unkenntnis einer im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachtägliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 93 O 1/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen VII ZR 261/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 25.7.2002 - 93 O 1/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und ergänzend ausgeführt:

Das LG hat die Klage, mit der die Klägerin aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der A. und P. H.-S.-M. G. begehrt, mit Urteil vom 25.7.2002, der Klägerin zugestellt am 10.9.2002, abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Klägerin aufgrund der nachträglichen Tilgungsbestimmung, die die Beklagte nach Offenlegung der Abtretung getroffen habe, keine Restwerklohnansprüche mehr zustünden. Dass die Klägerin von dem ehemaligen Geschäftsführer der Zedentin zur Prozessführung ermächtigt worden sei, habe sie nicht substantiiert dargetan.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.10.2002, eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 11.12.2002, mit Schriftsatz vom gleichen Tage begründet.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Klägerin der Ansicht, dass das angefochtene Urteil sowohl unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen als auch materiell-rechtlich fehlerhaft sei. So hätte das LG den Beweisantritt durch das Zeugnis des Geschäftsführers M. A. bezogen auf die im Jahre 2001 erfolgte Ermächtigung zur Einziehung der gesamten Forderung nicht übergehen dürfen. Das LG habe § 15 HGB verkannt. Ferner habe es die Eigentumsvorbehaltsklausel in den Allgemeinen Lieferbedingungen falsch ausgelegt, in dem es davon ausgegangen sei, dass die Werklohnforderung nicht in voller Höhe des noch valutierenden Restwerklohns, sondern nur in Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware, abgetreten worden sei. Mit der Annahme eines nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts privilegiere das LG ohne ersichtlichen Grund den zahlungsunwilligen Schuldner und gebe diesem die Möglichkeit, sich seiner bestehenden Zahlungspflicht dauerhaft zu entziehen. Die Differenz zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Restwerklohn und der durch die Rechnungen nachgewiesenen Forderungen aus den streitgegenständlichen Lieferungen sei unbeachtlich, da sie auch in gewillkürter Prozessstandschaft klage. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei aufgrund ihres vorprozessualen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 25.7.2002 - 93 O 1/02 insoweit abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie 184.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 9.6.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft diesen. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerfrei. Zutreffend habe das LG aufgrund des unvollständigen Vortrags der Klägerin zur Frage der Erteilung der Einzugsermächtigung von einer Beweiserhebung abgesehen. Die Klägerin sei nicht Inhaberin der Forderungen. Diese seien erloschen. Im Übrigen sei die Durchsetzbarkeit derselben gehindert, da sie verjährt seien. Ferner stünden ihr Gegenrechte in die Klageforderung übersteigender Höhe zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die die gesetzlichen Formen und Fristen wahrende Berufung hat keinen Erfolg.

Gemäß §§ 513, 546 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet.

Der Klägerin standen im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretene Werklohnforderungen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in der vom LG rechtsfehlerfrei ermittelten Höhe zu. Im Übrigen hat die Klägerin keine Forderungen.

1. Die Werklohnforderungen der Zedentin sind gem. Abschnitt VII Ziff. 4 und 5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin an diese nur in der Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferten Waren, die, die Zedentin in Erfüllung des ihrer Werklohnforderung zugrunde liegenden Werkvertrages verarbeitet hat, a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge