Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Tilgungsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Recht des Schuldners, nachträglich eine Tilgungsbestimmung analog § 366 Abs. 1 BGB zu treffen, wenn eine verdeckte Teilabtretung der Forderung zur Aufspaltung der Gläubigerposition geführt und der Schuldner in Unkenntnis davon, Teilleistungen an den bisherigen Gläubiger erbracht hatte.

Zu den zeitlichen Grenzen (unverzüglich entsprechend § 121 Abs. 1 BGB) für die Ausübung des Rechts auf nachträgliche Tilgungsbestimmung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 93 O 1/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen VII ZR 17/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 93 des LG Berlin vom 25.7.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % hiervon abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der A. (Fa.A.) gegen die Beklagte bis zu einem Betrag von (jetzt nur noch) 184.000 EUR.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochten Urteil wie auch ergänzend auf das Urteil des 24. Zivilsenats des KG vom 30.8.2004 Bezug genommen.

Das LG hat die erstinstanzlich mit 1.527.491,41 DM (780.993,95 EUR) bezifferte Klageforderung in vollem Umfang abgewiesen. Die Forderungen der Fa. A gegen die Beklagte seien nur teilweise, nämlich in Höhe der Rechnungsbeträge für gelieferte Waren von 981.526,64 DM (613.755,29 DM aus dem Bauvorhaben K. und ... - und i.H.v. 367.771,35 DM aus dem Bauvorhaben K.-Block ...) auf die Klägerin übergegangen. In dieser Höhe sei die Abtretung wirksam. Die der Klägerin abgetretenen Forderungen seien aber durch geleistete Abschlagszahlungen der Beklagten erloschen. Die Beklagte sei analog § 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass ihre an die Fa.A. geleisteten Zahlungen zunächst den an die Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen. Die Beklagte habe unstreitig Abschlagszahlungen, die jeweils die Höhe der Forderungen der Klägerin aus den einzelnen Bauvorhaben überstiegen, geleistet.

Für eine Einziehungsermächtigung der Klägerin, etwaige weitergehende Werklohnforderungen der Fa.A. in gewillkürter Prozessstandschaft einzuklagen, sei nicht ausreichend vorgetragen worden.

Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil teilweise Berufung eingelegt. Sie begehrt in der Berufungsinstanz nur noch Zahlung von 184.000 EUR, wobei sie sich zunächst auf eine Abtretung der vollen Werklohnforderung der Fa.A. gegen die Beklagte sowie auf die Einziehungsermächtigung gestützt hat. Der 24. Zivilsenat des KG hat die Ausführungen des LG bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat er die Revision wegen der Zulässigkeit einer nachträglichen Tilgungsbestimmung zugelassen.

Mit der eingelegten Revision hat die Klägerin ihr Klagebegehren nur noch aus abgetretenem Recht und nur in dem Umfang weiter verfolgt, in dem das LG eine wirksame Abtretung angenommen hatte und soweit diese Ansprüche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind.

Der BGH (BGH v. 11.5.2006 - VII ZR 261/04, BGHReport 2006, 1075 m. Anm. Keil = MDR 2006, 1212 = NJW 2006, 2845) hat das Urteil des 24. Zivilsenats insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als damit folgende Forderungen der Klägerin in nachgenannter Höhe und Reihenfolge bis zum Betrag von insgesamt 184.000 EUR bezüglich folgender Bauvorhaben aberkannt worden sind:

Bauvorhaben K.:

Block ... 12.233,48 EUR

Block ... 175.805,03 EUR

Bauvorhaben K.:

Blöcke ... 121.400,65 EUR

Block ... 88.965,27 EUR

Block ... 56.876,82 EUR

Block 11 3.898,58 EUR.

Seine Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass eine nachträgliche Tilgungsbestimmung entsprechend § 366 Abs. 1 BGB unter der Voraussetzung zulässig sei, dass diese Bestimmung unverzüglich, nachdem der Schuldner von der verdeckten Teilabtretung Kenntnis erlangt hat, nachgeholt wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte eine Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen auf die (der Klägerin) abgetretenen Teilforderungen der Fa. A nicht unverzüglich i.S.d. Revisionsentscheidung bestimmt habe. Sie meint, die Beklagte habe mit Offenlegung der Forderungsabtretung durch Schreiben vom 23.8.1996 (Anlage K 3a), das der Beklagten auch zugegangen sei, Kenntnis von der Teilabtretung erlangt. Damit sei die Tilgungsbestimmung im Schriftsatz vom 27.5.2002 verspätet.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG Berlin insoweit abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie 184.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 9.6.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufun...

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