Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 116 Abs. 1 SachenRBerG

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. § 116 Abs. 1 SachenRBerG i.V.m. § 1090 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 36 O 292/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.4.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - Geschäftszeichen 36 O 292/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4-5) wird zunächst Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, die Durchfahrt sei bereits vor den 3.10.1990 von der ... jahrelang schon als Zufahrt für Lkws mit einem Gewicht über 7,5 t zum Zwecke der Belieferung der auf den Grundstücken B.-Allee 148 und 150 stehenden Gewerbebauten genutzt worden. Zu diesem Zweck sei damals auch der Abriss der Trennungsmauer zwischen beiden Grundstücken (Flur Nr. 180 und Nr. 42) erfolgt. Die ...GmbH als derzeitige Mieterin des Grundstücks ... sei für die Anlieferung und Abfuhr von Waren durch Lkws auf diese Zufahrt ebenfalls angewiesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine beschränkte, persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück ... eingetragen im Grundbuch ..., hinsichtlich eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in einer Breite von mindestens 3,5 m am südlichen Ende des ... zwischen der ... und dem ... gemäß dem in der anliegenden Grundstücksskizze orange eingezeichneten Weg zu bestellen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger ein Anspruch schon deshalb nicht zustehe, weil nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nur derjenige eine Absicherung verlangen könne, der selbst Mitbenutzer sei. Ansprüche aus Mitbenutzung durch Dritte bestünden dagegen nicht. Der Kläger komme selbst als Mitbenutzer des Grundstücks nicht in Betracht und könne eine solche auch nicht durch Rechtsvorgänger geltend machen.

Sie hat ferner behauptet, eine Zustimmung zur Nutzung des Grundstücks ... als Zufahrt sei nie erteilt worden, vielmehr sei allein die Nutzung als Lagerfläche vereinbart gewesen. Die Pflasterung der Zufahrt sei nicht vor dem 3.10.1990 erfolgt, den Rasengittersteinen fehle die notwendige Stabilität, so dass schon deswegen nur von einer Nutzung durch Pkws, nicht aber durch Lkws ausgegangen werden könne. Eine Zuwegung über ihr Grundstück sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Grundstück des Klägers objektiv bereits hinreichend erschlossen sei. Die gewerbliche Nutzung der Bauten auf dem hinteren Grundstücksteil sei nicht von einer Zufahrtsmöglichkeit für Lastverkehr mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t abhängig.

Die Beklagte hat ferner behauptet, dass die vom Kläger begehrte Belastung des ... die mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks nachhaltig beeinträchtige. Die Beklagte hat die Entgelteinrede gem. § 118 SachenRBerG erhoben und eine einmalige Zahlung i.H.v. 127.875 DM geltend gemacht.

Das LG hat gemäß Beschlüssen vom 23.11.2001 und vom 7.12.2001 in den mündlichen Verhandlungen vom 7.12.2001 und 2.4.2002 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beschlüsse Bl. 74 und Bl. 95 d.A. sowie die Sitzungsniederschriften vom 7.12.2001 (Bl. 90-95 d.A.) und vom 2.4.2002 (Bl. 103-107 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des am 19.4.2002 verkündeten Urteils des LG Berlin verwiesen, mit welchem die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Anspruchsberechtigter gem. § 116 SachenRBerG sei, auch wenn er die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten nicht selbst angelegt habe, da § 116 SachenRBerG nicht an eigene Investitionen des Nutzers anknüpfe. Der Bereinigungsanspruch, welcher an die Stelle des nicht zustande gekommenen Mitbenutzungsrechts gem. §§ 321 und 322 ZGB trete, setze wie dieses lediglich ein berechtigtes Interesse an der Nutzung voraus. Bei einem faktischen Mitbenutzungsrecht sei allein maßgebend, dass dieses zum Stichtag bestanden habe mit der Folge, dass es sich als dingliches Recht eigener Art an dem belasteten Grundstück fortsetze und nach dem Stichtag von jedem Grundstückseigentümer des herrschenden Grundstücks geltend gemacht werden könne.

Die Nutzung des Grundstücks der Beklagten zur Überfahrt mit Lkws sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen der Zeugen ... und ... auch s...

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