Leitsatz (amtlich)

1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1999 – 1 BVR 645/96, ZOV 1999, 111 [112]) verfassungskonform dahin auszulegen, dass die vor dem 3.10.1990 bestehende Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, zu deren Absicherung die Bestellung einer Dienstbarkeit begehrt wird, mit Billigung staatlicher Stellen der DDR begründet worden sein muss.

2. Die Duldung einer Mitbenutzung durch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks vor dem 3.10.1990 reicht zur Begründung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 17 O 2377/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 28.6.2001 (Aktenzeichen: 17 O 2377/00) im Kostenpunkt aufgehoben und Im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von, Bl., Flurstück der Gemarkung, eingetragenen Grundstücks zu Lasten der im Grundbuch von, Bl. und, Gemarkung eingetragenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. und eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt zu bestellen:

Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von, Bl., eingetragenen Grundstückes, Gemarkung, Flurstück hat das Recht, den Wirtschaftsweg mit dem Verlauf, wie er sich aus dem dem Urteil als Anlage beigefügten Flurkartenauszug ergibt und dort mit „rot” eingezeichnet ist, von der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung, Bl. des Grundbuches von, in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung, Bl. des Grundbuches von und von der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. weiter in südlicher Richtigung bis an die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung in jede Richtung zu begehen und zu befahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des AG Dippoldiswalde entstanden sind, welche der Kläger allein zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.500 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.879,86 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit gem. § 116 Abs. 1 SachenRBerG.

Der Kläger ist seit 1977 zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des im Grundbuch von auf Bl. eingetragenen Grundstücks, Gemarkung, Flurstück (Lageskizze K 8, Bl. 76d. A.). Der Erwerb erfolgte aufgrund Kaufvertrages des Staatlichen Notariats Dippoldiswalde vom 27.7.1977 mit den Eheleuten (K 9, Anlagenband). Das Flurstück ist 612 m2 groß und mit einem Holzwochenendhaus bebaut. Es hat keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Straßen und wurde anlässlich des Erwerbs vom Grundstück der Eheleute (heute Flurstück) abgeschrieben.

Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke eingetragen im Grundbuch von auf Bl. und der Gemarkung mit den Flurstücks-Nr. und. Er hat diese Flurstücke nach dem 3.10.1990 von Frau … erworben.

Von der öffentlichen Straße aus verläuft seit jeher ein Wirtschaftsweg in südlicher Richtung über die Flurstücke und bis zum Haus des Zeugen (Flurstück).

Der Kläger hat behauptet, er habe schon immer den bis zum verlaufenden Wirtschaftsweg über die Flurstücke und als Zufahrt genutzt. Zu Beginn sei er dann unmittelbar vor dem Haus Nr. scharf rechts abgebogen und zwischen dem Haus und einem dort befindlichen Brunnen auf dem Flurstück hindurchgefahren (Lichtbilder K 7, Bl. 74 ff. d. A.). In den 80-iger Jahren habe er sich jedoch statt eines Trabants einen Skoda gekauft und mit diesem – größeren – Fahrzeug sei er dann schon unmittelbar hinter dem Haus Nr. abgebogen und über eine dort befindliche und zum Flurstück gehörende Wiese auf das Flurstück und von dort weiter zu seinem Grundstück gefahren. Grund für die geänderte, dem Verlauf des jetzt begehrten Wegerechts entsprechende Fahrstrecke sei das größere Auto gewesen, mit dem ein Umfahren des Brunnens in der bisherigen Weise nicht oder nur schwer möglich gewesen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Lasten der im Grundbuch von, Bl. und, Gemarkung, eingetragenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. und eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts zu bestellen:

Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von eingetragenen Grundstückes: Gemarkung, Flurstück hat das Recht, den Wirtschaftsweg mit dem Verlauf, wie er sich aus der dem Protokoll als Anlage beigefügten Flurkartenauszug für die Gemeinde das Staatlichen Vermessungsamtes Freiberg ergibt und dort mit gelbem Stift eingezeichnet ist, von der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. der Gemarkung, Bl. des Grundbuches von, in südlicher...

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