Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (Modrow-Gesetzes)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung in einem mit Rücksicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) geschlossenen Kaufvertrag, wonach im Verkaufsfall das Grundstück dem Magistrat von Berlin (Verkäufer) zum Rückkauf zu den jetzigen Vertragsbedingungen angeboten werden muss, stellte keine Vorkaufsrechtsvereinbarung dar, weshalb die Form des § 297 ZGB einzuhalten war.

2. Neben dem in §§ 306 ff. ZGB geregelten Vorkaufsrecht kam ein bloß schuldrechtliche Vorkaufsrechtsvereinbarung an Grundstücken nicht in Betracht. Eine Vorkaufsrechtsvereinbarung an Grundstücken hätte daher der Formvorschrift des § 306 ZGB genügen müssen.

3. Die Vereinbarung eines unbefristeten Veräußerungsverbotes sowie eines unbefristeten Rückkaufsrechts verstieß gegen § 6 Abs. 1 des Modrow-Gesetzes und ist daher nichtig.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 13 O 261/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen V ZR 260/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, waren Eigentümer eines Gebäudes, das auf volkseigenem Grundstück stand. Ihnen war ein Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. Mit notariellem Vertrag vom 7.6.1990 verkaufte der M. von B. ihnen auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) das Grundstück. In Nr. 2 des Kaufvertrages ist u.a. vereinbart:

Die Erwerber verpflichten sich das Grundstück nicht zu veräußern. Im Verkaufsfall muss das Grundstück dem Magistrat von Berlin zum Rückkauf angeboten werden, zu den jetzigen Vertragsbedingungen.

Die Beklagte veräußerte das Grundstück ohne den Kläger zu unterrichten. Dieser begehrt mit der Klage nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 32.550 EUR als Schadenersatz in Höhe der Hälfte des Bodenwertes (§ 68 Abs. 1 SachRBerG).

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der oben zitierten Rückkaufsvereinbarung.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 31.5.2005 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass vorliegend ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht wirksam vereinbart worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Beklagte weiterhin geltend, das Vorkaufsrecht habe nicht wirksam vereinbart werden können. Die Klausel verstoße gegen § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB sowie gegen den Grundgedanken des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude. Jedenfalls habe der Kläger auf ein Vorkaufsrecht verzichtet, indem er die Löschung eines zuvor von Amts wegen eingetragenen Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs bewilligt habe. Sie rügt ferner, das LG habe den Vortrag des Klägers zum Wert des Grundstücks zu Unrecht als unstreitig zugrunde gelegt. Des Weiteren habe ein Abzug nach § 19 Abs. 3 SachRBerG erfolgen müssen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 90 Abs. 3, 93, 330 ff. ZGB i.V.m. Art. 232 § 1 EGBGB wegen Vereitelung des vereinbarten "Rückkaufsrechts" nicht zu, weil ein solches nicht wirksam vereinbart war.

Der hier streitige Teil der Vereinbarung ist formnichtig und zudem wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) (teil-) nichtig.

1. Die Klausel ist gem. §§ 297, 66 Abs. 2 ZGB (form-) unwirksam.

a) Es handelte sich nicht um ein Vorkaufsrecht, sondern um eine inhaltlich bereits festgelegte Verpflichtung zum Angebot auf Rückkauf, die der Form des § 297 ZGB bedurft hätte. Die Auslegung der hier streitigen Klausel als eines "als Vorkaufsrecht anzusehenden Rückkaufrechts" (KG - 1. Zivilsenat - v. 29.8.1995 - 1 W 5499/95, KGReport Berlin 1996, 28 = ZOV 1995, 464 = KGReport Berlin 1996, 28), also wohl als Vorkaufsrecht, vermag der Senat mit ...

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