(1) Wird dem Schuldner die Leistung ganz öder teilweise unmöglich, verliert er in diesem Umfang den Anspruch auf die Gegenleistung.

 

(2) Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung: Der Schuldner muß sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch Befreiung von der Leistung oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erlangt hat oder hätte erlangen können.

 

(3) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, ist dem Gläubiger der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.

 

(4) Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger vom gesamten Vertrag zurücktreten; wenn eine nur teilweise Erfüllung sein Interesse erheblich beeinträchtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge