Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 93 O 86/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2009; Aktenzeichen II ZR 174/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 26.4.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Nur soweit der Kläger die Nichtigerklärung der beiden angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 4 begehrt, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Aktionär der Beklagten, ficht mit der am 24.5.2007 eingegangenen und am 19.6.2007 zugestellten Klage Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.4.2006 zur Entlastung des Vorstandes und der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2005 und zur Ermächtigung des Handels mit eigenen Aktien an.

Die Beklagte veröffentlichte im Dezember 2005 eine Erklärung, derzufolge sie den Empfehlungen der Regierungskommission D.C.G.K. (im Folgenden: K.) entspreche, und machte hierin für dessen Ziff. 5.5.3 keine Einschränkung. Das Mitglied P. im Aufsichtsrat der Beklagten war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der P.-S.M. AG und Vorstandsvorsitzender der Investmentgruppe H. & F. LLC, die an der von der Beklagten zu kaufen erwogenen P.-S.M. AG beteiligt war.

Im März lud die Beklagte zur Hauptversammlung am 27.4.2006 ein; auf die darin dargestellten Teilnahmevoraussetzungen (Anlage K 2, S. 9) wird Bezug genommen. Insbesondere heißt es darin, es "können Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem 21.4.2006 bei der Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Erwerb gem. § 5 Abs. 3 der Satzung ggf. nicht mehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen.". Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bedarf die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt und über deren Erteilung der Aufsichtsrat beschließt. Der Aufsichtsrat hatte mit Beschluss vom 31.10.1986 (Anlage K 4), auf dessen Ziff. 1 Bezug genommen wird, diese Zustimmung mit Ausnahme einzelner Tatbestände, u.a. der Übertragung an Wettbewerber, vorab erteilt. Nach § 19 der Satzung der Beklagten sind im Aktienbuch eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt, wobei die Anmeldung spätestens am 5. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen muss. Die Beklagte lässt vor der Eintragung ins Aktienregister prüfen, ob Ausnahmetatbestände gem. dem vorgenannten Aufsichtsratsbeschluss von 1986 vorliegen, was zwischen 4 und 10 Tagen dauert.

Der Kläger nahm an der Hauptversammlung am 27.4.2006 teil, auf der die in seinem Klageantrag angegriffenen Beschlüsse gefasst wurden, und legte gegen diese Widerspruch ein. Hinsichtlich der von ihm gestellten Fragen und der Antworten durch die Beklagte hierauf sowie des dazu erfolgten Sachvortrages der Parteien wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 24.5.2006, Seiten 16 bis 24 (Bl. I/16-24), den Beklagtenschriftsatz vom 10.8.2006, Seiten 11 bis 20 (Bl. I/79-88) und die Anlagen B 3 bis B 18 sowie K 8 Bezug genommen.

Der Leiter der Hauptversammlung ließ über die Entlastung des Aufsichtsratsmitgliedes Frau S. gesondert von der Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder abstimmen. An der Abstimmung über die Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder beteiligte sich auch die Investmentgesellschaft H. & F.LLC.

Das Teilnehmerverzeichnis wies 28.935.653 Stimmen aus, während die protokollierten abgegebenen Stimmen 28.936.090 bei den einzelnen Abstimmungen (ohne die über die Entlastung von Frau S.) betragen; hinsichtlich der Abstimmungsergebnisse wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll (Anlage B 14) Bezug genommen. Vor den Fragen des Klägers hatte die Beklagte nicht von sich aus darauf hingewiesen, dass ihr Aufsichtsratsmitglied P. an der Investmentgruppe H. & F. LLC beteiligt war.

Der Kläger hat gemeint, die Beschlüsse seien bereits wegen fehlerhafter Einladung nichtig, da diese die Teilnahmevoraussetzungen bereits zu unbestimmt wiedergebe. Ferner verstoße das von der Beklagten praktizierte Umschreibeverfahren gegen Gesetz und Satzung, da im Ergebnis die Umschreibung an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werde und in der Einladung unausgesprochen eine - unbestimmte - zusätzliche Frist für die Einreichung von Umschreibungsanträgen im Aktienregister wegen der zuvor notwendigen Prüfung der Zustimmung der Gesellschaft gesetzt werde.

Der Hauptversammlungsleiter habe nicht selbst eine gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Frau S. anordnen dürfen. Der Kläger behauptet, ein Dritter habe mit den Stimmen von Fra...

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