Leitsatz (amtlich)

Im Passivprozess kann ein Tarifkunde der BSR nicht einwenden, die Tarife seien unbillig; er muss dies in einem Rückforderungsprozess geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.07.2003; Aktenzeichen 9 O 99/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen X ZR 60/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.7.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 99/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für den Beklagten wird die Revision zum BGH zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entgeltzahlung für Altpapier- und Abfallentsorgung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte - soweit das LG der Klage stattgegeben hat - sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er macht geltend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Versorgungsunternehmen regelmäßig die Pflicht auferlege, die Angemessenheit und Billigkeit von ihm einseitig bestimmter Entgelte bereits im Prozess über die Entgeltforderung zu beweisen und der Entgeltschuldner mit dem Einwand, das verlangte Entgelt sei unbillig, nicht auf einen etwaigen von ihm anzustrebenden Rückforderungsprozess verwiesen werden dürfe. Zudem bestünden auch erhebliche Zweifel an der Billigkeit der bestimmten Entgelte im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Bereich der Altpapierentsorgung deutlich über den Preisen von Mitbewerbern liege, der Klägerin eine unwirtschaftliche Unternehmensführung vorzuwerfen sei und Verluste aus Einzelbereichen der Abfallentsorgung mit Gewinnen aus anderen Bereichen ausgeglichen werden. Die Erhebung von Erschwerniszuschlägen bzw. eines Komforttarifs sei bereits dem Grunde nach unbillig.

Die Klägerin erstrebt, nachdem sie ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, die vom Beklagten herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen beträfen insgesamt völlig anders gelagerte Sachverhalte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, da sie gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist nach dem zwischen den Parteien bestehenden Entsorgungsvertrag, der sich aus dem nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin ergebenden Anschluss- und Benutzungszwang ergibt, i.V.m. den Leistungsbedingungen der Klägerin in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, die streitgegenständlichen Entgelte an die Klägerin zu bezahlen. Er kann nach Auffassung des Senats dem Zahlungsbegehren der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entgeltbestimmung nicht billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Unabhängig davon, dass die Berufung auf eine etwaige Unbilligkeit der einseitigen Leistungsbestimmung nicht zur Unentgeltlichkeit der Leistung führt, sondern lediglich zu einer Verpflichtung, ein durch Urteil festgesetztes billiges Entgelt zu zahlen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB), ist der Beklagte mit dem Einwand, die Leistungsbestimmung durch die Klägerin entspreche nicht der Billigkeit, nach 2.10.2 i.V.m. Ziff. 1.5.3 der klägerischen Leistungsbedingungen vom 1.1.1994 bzw. nach Ziff. 2.2.1 i.V.m. Ziff. 1.4.2 der Leistungsbedingungen vom 21.3.2001, wonach Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen bzw. die Rechnung nur im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden können und die Pflicht zur Entgeltzahlung von ihrer Geltendmachung unberührt bleibt, auf einen solchen Prozess zu verweisen.

Dem Beklagten ist allerdings zuzubilligen, dass der BGH mehrfach in Entscheidungen, die insb. zu ähnlich lautenden Einwendungsbeschränkungen in den bundesweit geltenden AVBEltV und AVBWasserV ergangen sind (BGH v. 19.1.1983 - VIII ZR 81/82, MDR 1983, 659 = NJW 1983, 1777; v. 30.4.2003 - VIII ZR 279/02, BGHReport 2003, 914 = NJW 2003, 3131) dem Entgeltschuldner bereits im Passivprozess das Recht zugestanden hat, die Billigkeit und Angemessenheit einseitig bestimmter Entgelte von Versorgungsunternehmen zu bestreiten. Die hierzu von der Klägerin vertretene Auffassung, die dort entschiedenen Sachverhalte seien schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Tarife der Klägerin nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin i.V.m. § 18 Abs. 2 BerlBG der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürften, überzeugt nicht, da die Tarife von Elektrizitätsversorgern nach § 12 BTOElt und die Tarife der Berliner Wasserbet...

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