Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Darlegung des Unfallhergangs.

Das schriftliche Schuldanerkenntnis des Fahrers ggü. dem Unfallgegner am Unfallort entfaltet grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers.

Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden ist, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden.

 

Normenkette

PflichtversG § 3 Nr. 7 S. 3; VVG § 154 Abs. 2, § 158g Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 24 O 287/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 287/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat i.E. keinen Erfolg.

1. Allerdings kann dem LG nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht hinreichend dargetan, weil er nicht dargelegt habe, wo genau auf dem Grundstück Landsberger Allee ... sich das Schadensereignis zugetragen haben soll. Das LG hat die Anforderungen an die Darlegung überspannt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, MDR 2006, 48 = BGHReport 2005, 1474 f.).

Die Angabe näherer Einzelheiten ist andererseits nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH v. 25.11.1998 - VIII ZR 345/97, NJW-RR 1999, 360; v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, MDR 1998, 1177 = AG 1998, 519 = NJW-RR 1998, 1409).

Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (BGH v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]).

Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens.

Es ist nicht Zweck der Substantiierungslast, den Gegner in die Lage zu versetzen, möglichst eingehend zu erwidern (BGH v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, MDR 2006, 48 = BGHReport 2005, 1474 f.). Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner bestreitet. Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, MDR 2006, 48 = BGHReport 2005, 1474 f.).

b) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge (Haftung der Beklagten für von ihm behauptete Schäden an seinem Pkw Mercedes Benz S 300) von Bedeutung sein sollte, wo genau auf dem Gelände Landsberger Allee ... sich das Schadensereignis zugetragen haben soll und ob die Beteiligten die Polizei hinzugezogen haben oder nicht.

Soweit ein Gericht derartige Angaben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Begründung für erforderlich hält, kann es sie im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erfragen (BGH v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212).

2. Gleichwohl hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg.

Denn nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf die behauptete Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Lkw des Beklagten zu 2) zurückzuführen sind.

a) Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung im Termin vom 25.11.2004 angegeben, er sei mit dem von ihm geführten Lkw von der Grundstückseinfahrt zunächst an dem Mercedes des Klägers vorbeigefahren, der zu diesem Zeitpunkt mit dem Heck zur Laderampe gestanden habe. Er habe dann rechts eingeschlagen, um anschließend rückwärts zwischen dem Mercedes und einem anderen geparkten Fahrzeug an der Laderampe zu fahren. Er meine, dass es zur Kollision mit dem Mercedes schon gekommen sei, als er vorwärts an dem Mercedes vorbeigefahren sei und rechts eingeschlagen habe. Die Kollision habe sich nicht erst beim rückwärts Einparken ereignet.

Insoweit deckt sich die Einlassung des Beklagten zu 1) mit dem Inhalt der vom Kläger eingereichten schriftlichen Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14.6.2002. Dort heißt es wörtlich: "Der Schaden entstand beim Vorb...

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