Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.10.1987; Aktenzeichen 25 O 84/87)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 1987 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten und durch die Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 10.500,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagten oder die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Beendigung eines Gewerberaummietverhältnisses über im Hause der Beklagten …, gelegene mietpreisgebundene Altbaumietwohnräume in Anspruch.

Unter dem 30. Juni 1980 schlössen die Parteien, die Beklagten vertreten durch die von den Streithelfern betriebene Hausverwaltung, einen schriftlichen Mietvertrag über die oben genannten Räume zum Betriebe eines Immobiliengeschäfts. Der monatliche Mietzins von 1.322,– DM zuzüglich 375,– DM Nebenkosten war nach Maßgabe der Altbaumietenverordnung Berlin zuzüglich eines Gewerbemietzuschlages bestimmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die mit der Klageschrift eingereichte Fotokopie des Vertrages Bezug genommen. Eine Genehmigung zur gewerblichen Nutzung dieser Räume nach § 1 der ZbVbVO lag nicht vor. Die von den Beklagten unter dem 24. März 1982 beantragte Genehmigung der Zweckentfremdung der oben genannten Räume wurde mit dem rechtsbeständig gewordenen Bescheid des Landesamtes für Wohnungswesen vom 28. Juni 1982 verweigert. Die unter anderem hierauf gestützte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1982 blieb erfolglos. In Kenntnis der Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung machte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1985 von dem ihr mietvertraglich eingeräumten Optionsrecht für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1988 ohne jeden Vorbehalt Gebrauch. Nachdem in der Folgezeit Bußgeldbescheide wegen der zweckwidrigen Nutzung der Mieträume gegen verschiedene Geschäftsführer der Klägerin ergangen waren, erklärte sie mit Schreiben vom 15. August 1986 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und gab die Räume an die Beklagten zurück.

Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz für Aufwendungen zur Herrichtung der Räume und Einbauten, Umzugskosten, höheren Mietzinses in den nunmehr gemieteten Räumen sowie der verhängten Bußgelder und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 146.697,68 DM nebst Zinsen begehrt.

Sie hat behauptet, sie sei bei Abschluß des Mietvertrages davon ausgegangen, daß es sich bei den angemieteten Räumen um Gewerberaum handele. Die Zulässigkeit gewerblicher Nutzung sei ihr auch bei der Vorbesichtigung der Räumlichkeit von der Hausverwaltung … ausdrücklich zugesichert worden. Demzufolge habe sie nicht wissen können, daß es sich bei dar Mietsache um eine der Altbaumietenverordnung Berlin unterliegende Wohnung handelt.

Die Beklagten und ihre Streithelfer haben behauptet, die Klägerin habe bereits zu Beginn des Mietverhältnisses gewußt, daß die Mieträume nicht zu völlig gewerblicher Nutzung freigegeben seien. Darüber sei auch gesprochen worden. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß es sich bei der Mietsache um Altbauwohnraum handele, und sie hätten deshalb auch die Miethöhe dementsprechend bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 21. Oktober 1987 verkündeten Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch sein oben genanntes Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageforderung erster Instanz in Höhe eines Gesamtbetrages von 46.793,40 DM weiterverfolgt. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz, das sie näher erläutert, und wendet sich dagegen, durch grob fahrlässige Unkenntnis des Fehlens einer Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotsverordnung ihre Rechte aus §§ 537, 538 BGB verloren zu haben.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46.793,40 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. September 1986 zu zahlen.

Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholen ebenfalls ihr Vorbringen erster Instanz, das sie näher erläutern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung...

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