Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 251/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2021; Aktenzeichen I ZR 113/18)

BGH (Beschluss vom 25.04.2019; Aktenzeichen I ZR 113/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden".

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist die juristische Trägerin des Kompetenznetzwerks ... (im Folgenden: DDB). Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die treuhänderisch die Rechte von ca. 58.000 Mitgliedern wahrnimmt, die als Künstler im Bereich visueller Werkschöpfung tätig sind. Als solche unterliegt sie dem Abschlusszwang nach § 34 Abs. 1 VGG, der sie verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die Lizenzeinräumung davon abhängig machen kann, dass die Klägerin wirksame technische Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die auf ihrem Online-Portal www.....de öffentlich zugänglich gemachten Vorschaubilder von Dritten durch sog. Framing in andere Webseiten eingebunden werden können.

Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO) mit den berichtigenden Maßgaben, dass

  • die Eingabemaske der Datenbank der DDB dem Nutzer eine Suchfunktion bietet, mittels derer gezielt nach Objekten und Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchiert werden kann, darunter auch Vorschaubilder von in Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen vorhandenen Werken, für die bereits ein Digitalisat existiert;
  • die eingeblendete Objektablichtung sich durch ein Anklicken oder die Lupenfunktion in einer sog. Lightbox mit einer maximalen Auflösung von derzeit 800 × 600 Pixeln in Form eines vergrößerten Vorschaubildes auf der Objektseite anzeigen lässt;
  • die DDB nur die Vorschaubilder und die Metadaten speichert, nicht aber die Digitalisate; auf die Digitalisate bei der zuliefernden Einrichtung wird über einen statischen Link zugegriffen;
  • über den Button "Objekt beim Datengeber anzeigen" (linker unterer Bildrand) direkt auf die Website der zuliefernden Einrichtung verlinkt wird. Der Link geht teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite der Einrichtung, wobei sich jeweils ein neues Fenster im Browser des Nutzers öffnet;
  • es streitig ist, ob die Beklagte mit einzelnen Bibliotheken bestehende Lizenzverträge über die Internetnutzung der Werke ihrer Mitglieder vor dem Hintergrund der Framing-Rechtsprechung des EuGH bereits gekündigt hat.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin (die in ihrer zuletzt geänderten Fassung darauf abzielt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden") als unzulässig abgewiesen, da es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, Rechtsgutachten zu erstatten. Um eine solche allgemeine - abstrakte - Rechtsfrage handle es sich aber hier, da das Gericht losgelöst vom Parteiverhältnis über die Zumutbarkeit der Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen entscheiden solle. Der Klageantrag enthalte auch nicht als Minus einen zulässigen Kern, da er nicht auf einen gesetzlichen Kontrahierungszwang ohne die ...

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