Normenkette

BGB § 249 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 29/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 17.10.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 29/99 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind, keinen Erfolg.

Die Zeugen Y. und G. waren nicht zu hören. Aus dem Umstand, dass diese Zeugen am 19.10.1998 bestimmte Schäden repariert haben, folgt nicht, dass diese Schäden ihre Ursache in dem hier streitgegenständlichen Unfall haben. Über den Unfallhergang selbst können diese Zeugen aber nichts bekunden. Der Sachverständige B. hat den insgesamt erforderlichen Reparaturaufwand auf S. 16 seines Gutachtens mit 5.000 bis 6.000 DM angegeben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das LG auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Sachverständigen die Schadenshöhe insoweit mit 5.187,80 DM beziffert (§ 287 ZPO).

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen B. greifen nicht durch. Entgegen der erstmalig im zweiten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Klägers kann der Anstoß gegen das Vorderrad seines Fahrzeugs nicht mit dem rechten Vorderreifen des von dem Zeugen Y. geführten Fahrzeugs erfolgt sein. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Zeuge Y. die Lenkung des von ihm geführten Fahrzeugs so stark nach rechts geschlagen hätte, dass der rechte Vorderreifen nach rechts über die Karosserie herausgeragt hätte. Eine solch starke Lenkbewegung ist bei einem fahrenden Fahrzeug aber, was gerichtsbekannt ist, ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Schaubild auf S. 12 des Gutachtens B. Auch hätte ein starker Lenkungseinschlag des fahrenden Fahrzeugs unweigerlich dazu geführt, dass das fahrende Fahrzeug mit der rechten vorderen Ecke gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen wäre.

Deshalb ist der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens zutreffend davon ausgegangen, dass der Anstoß mit der rechten vorderen Ecke des von dem Zeugen Y. geführten Fahrzeugs nicht erfolgt ist. Dies entspricht auch dem im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers (§ 314 ZPO).

Da Karosserieschäden an dem von dem Zeugen Y. geführten Fahrzeug nicht feststellbar waren, kann der Anstoß dieses Fahrzeugs an das klägerische Fahrzeug nur von geringer Wucht gewesen sein. Auch insoweit geht der Gläubiger deshalb von zutreffenden Annahmen aus. Der Sachverständige B. hat die erforderlichen Reparaturkosten auch zutreffend ermittelt, insb. hat er den Austausch des Lenkgetriebes zu Recht nicht berücksichtigt. Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, kann der streitgegenständliche Unfall Schäden am Lenkgetriebe nicht verursacht haben.

Entgegen den Ausführungen des Klägers war ein weiteres Gutachten nicht einzuholen. Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten, wenn das Gericht aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen auch mit Hilfe eines Privatgutachtens erhebt (vgl.BGH BGHZ 53, 245 [258] = MDR 1970, 491; v. 10.12.1991 – VI ZR 234/90, MDR 1992, 407 = NJW 1992. 1459). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Sachverständige B. war auch nicht gem. § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden. Zu einer Ladung von Amts wegen bestand aus den oben dargelegten Gründen kein Anlass. Der erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.3.2003 gestellte Antrag des Klägers war als verspätet zurückzuweisen, da durch die Ladung des Sachverständigen die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich geworden wäre. Der entscheidungsreife Rechtsstreit hätte sich hierdurch verzögert. Entschuldigungsgründe für die verspätete Antragstellung hat der Kläger nicht dargelegt (§§ 527, 519 296 Abs. 1, 4 ZPO). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht hat er einen solchen Antrag nicht bereits in der Berufungsbegründungsschrift gestellt.

II. Die unselbständige Anschlussberufung ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Kos...

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