Leitsatz (amtlich)

1. Erlässt das Erstgericht gegen einen von zwei Beklagten ein - wegen der Möglichkeit divergierender Entscheidungen bedenkliches - Teilurteil und beseitigt der Kläger die Gefahr der Widersprüchlichkeit nach Verkündung des Teilurteils und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Rücknahme der Klage gegen den anderen Beklagten, so ist dies bei Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils durch das Berufungsgericht beachtlich.

2. Schuldet der Mieter wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache Nutzungsentschädigung oder Ersatz der Gebrauchsvorteile, so ist der objektive Mietwert zu ersetzen, der - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - der vertraglich vereinbarten Miete entspricht; behauptet eine Partei, dass dies nicht so sei, so muss sie konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und ggf. beweisen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2003; Aktenzeichen 12 O 633/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 17.3.2003 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 633/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) richtet sich gegen das am 17.3.2003 verkündete Teilurteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Nach Erlass des Teilurteils und Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Kläger seine gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen. Das LG hat in einem am 17.5.2004 verkündeten "Kostenschlussurteil" über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte zu 1) u.a. vor:

Das Teilurteil könne bereits aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben, da Teilurteilsfähigkeit nicht gegeben sei; es bestehe die Gefahr einer divergierender Entscheidungen. Die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen betreffe sowohl die Frage der Haftung dem Grunde nach als auch die Höhe des Anspruchs.

Auch sei ihm, dem Beklagten zu 1), nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Das LG habe nicht darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur Schadenshöhe nicht substantiiert genug sei, um dem Beweisantritt zu folgen. Höchst vorsorglich stelle er unter Protest gegen die Beweislast nochmals unter Beweis, dass der geltend gemachte Betrag für die Nutzungsentschädigung von monatlich 6.675,80 DM um mindestens 20 % über dem marktüblichen Mietzins lag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das Urteil kranke auch daran, dass der zugesprochene Schadensbetrag nicht einmal ordentlich berechnet worden sei.

Er, der Beklagte zu 1), sei auch nicht bis zum 19.3.2001 Besitzer im Sinne eines Eigentümer-Besitzerverhältnisses gewesen. Vielmehr habe er die Räumlichkeiten im November 2000 an die Zeugin Müller übergeben. Die Schlüsselübergabe an Herrn P. sei auf Wunsch und Geheiß der Zeugin M. erfolgt. Die Überlassung des Inventars an Herrn P. könne auch nicht als unmittelbare Sachherrschaft nach Übergabe der Schlüssel gewertet werden. Er sei, da er nach Rückgabe der Schlüssel keinen Nutzen gezogen habe, auch nicht bereichert.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils abzuweisen, hilfsweise, das Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das LG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Im Hinblick auf die Ausführungen im Zweiten Rechtszug ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

A. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) ist das Teilurteil nicht unzulässig. Es ist zwar zutreffend, dass die Teilurteilsfähigkeit bei Sachverhalten verneint wird, bei denen auch nur die abstrakte Möglichkeit von divergierenden Entscheidungen besteht. Die Gefahr einer divergierenden Entscheidung ist aber vorliegend nicht (mehr) gegeben, da nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage die abstrakte Möglichkeit einer divergierenden Entscheidungen nicht besteht.

Die nach Verkündung des Teilurteils erfolgte Klagerückname ist bei der Beurteilung der Teilurteilsfähigkeit auch zu berücksichtigen. Zwar ist hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasse...

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